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Pflichtangaben in Immobilienanzeigen ab 1. Mai 2014

Am 1. Mai 2014 treten die Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Neben Änderungen bei den Energieausweisen und Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude sind für Vermieter vor allem die neu eingeführten Pflichtangaben in Immobilienanzeigen von Bedeutung.


Pflichtangaben

Bei der Aufgabe einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien für den Verkauf, die Vermietung oder die Verpachtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer selbständigen Nutzeinheit sind folgende Angaben verpflichtend:

  • die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
     
  • den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
     
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
     
  • bei Wohngebäuden, das im Energieausweis genannte Baujahr und
     
  • bei Wohngebäuden, die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse

Zu den kommerziellen Medien zählen nach der Gesetzesbegründung insbesondere Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften und dem Internet. Darüber hinaus werden hier auch Exposés von Maklern einzuordnen sein. Da auch die Homepage des Vermieters der Vermarktung der Immobilien dient, sind auch dort vorhandene Vermietungsangebote betroffen. Gleiches gilt auch für die häufig genutzten Immobilienportale.

Wichtig ist bei Energiebedarfsausweisen aus dem Zeitraum 30.09.2007 bis 30.04.2014, dass bei Gebäuden ohne zentrale Warmwasserversorgung bei denen der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten ist, der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 kWh/m² zu erhöhen ist (§ 29 Abs. 2 EnEV).

Energieeffizienzklassen sind auf den Energieausweisen nach dem, bis zum 30.04.2014, zu verwendenden Muster nicht angegeben. Die Angabe der Energieeffizienzklasse ist bei diesen älteren Energieausweisen freiwillig. Die Einordnung der Energieeffizienzklassen ergibt sich aus der Anlage 10 zur EnEV.


Neue Energieausweise

Auch die Form der Energieausweise ändert sich ab dem 1. Mai 2014.

Sämtliche Energieausweise die auf der Grundlage der neuen EnEV 2014 erstellt werden, erhalten eine Registriernummer. Die Registriernummer ist vom Aussteller des Ausweises zu beantragen. Die Registrierung erfolgt beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt). Die Registrierung ist gebührenpflichtig. Sie muss nur für neu erstellte Ausweise erfolgen. Eine Registrierung von Energieausweisen, die vor dem 01.05.2014 erstellt wurden, ist nicht notwendig.

Neben der Einführung der neuen Energieeffizienzklassen ist am auffälligsten die Änderung der Skaleneinteilung auf dem Energieausweis.

Da die Skale verkürzt wird, werden die Bestandsgebäude bei den neuen Ausweisen tendenziell als energetisch ungünstiger dargestellt.

Nach wie vor gilt, dass die Energieausweise eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren haben, weswegen eine Neuerstellung bei Vorliegen eines gültigen Energieausweises bis zu dessen Ablauf nicht notwendig ist.


Vorlage- und Übergabepflichten

Der Energieausweis muss bei Besichtigungen dem potentiellen Mieter oder Käufer vorgelegt werden. Bei der Besichtigung kann der Energieausweis auch deutlich sichtbar ausgehängt oder ausgelegt werden. Findet keine Besichtigung statt, hat die Vorlage an den potenziellen Mieter/Käufer unverzüglich, spätesten unverzüglich nach dessen Aufforderung zu erfolgen. Bei Vertragsabschluss ist dem Mieter/Käufer der Energieausweis zu übergeben.

Der Energieausweis kann jeweils auch in Kopie ausgelegt oder übergeben werden. Er muss jedoch vollständig mit allen Seiten der Muster nach Anlage 6 bzw. 7 EnEV, also auch mit den Modernisierungsempfehlungen und Erläuterungen vorgelegt und übergeben werden.


Sanktionen

Die Nichtbefolgung der vorgenannten Pflichten ist bußgeldbewährt. Verstöße gegen die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden erst ab 1. Mai 2015 verfolgt. Aber auch hier kann der Pflichtverstoß als Wettbewerbswidrigkeit angesehen werden und zu einer Abmahnung führen.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 17/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz