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Persönliche Daten des Geschäftsführers und Vorstandes

Mit Beschluss vom 23.01.2024 (Az. II ZB 7/23) hat der BGH sich zur Anwendbarkeit eines Anspruches auf Löschung persönlicher Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO positioniert.

 

Sachverhalt

Der antragstellende GmbH-Geschäftsführer war seit September 2012 mit seinem Geburtsdatum und dem angegebenen Wohnort im Handelsregister HRB eingetragen, was insoweit auch dessen gesetzliche Verpflichtung war (notarieller Eintragungsantrag). Im Jahr 2022 beantragte der Geschäftsführer letztlich, sein Geburtsdatum und seinen Wohnort aus dem Handelsregister zu löschen.

Hilfsweise beantragte er, dass eine Übermittlung seiner Daten an Dritte erst nach einer Interessenabwägung durch das Registergericht zu erfolgen habe. Dies begründete er damit, dass seine berufliche Tätigkeit eine gefährliche Tätigkeit sei (Sprengstoff) und er dadurch per se die Gefahr sehe, Opfer einer Entführung bzw. eines Raubes zu werden, um an die von ihm verwendeten Sprengstoffe zu kommen. Der BGH lehnte die Anträge im Ergebnis beide ab, die Instanzen verlor der Kläger daher.

 

Entscheidung

Ein Anspruch auf Löschung des Geburtsdatums und des Wohnortes aus dem Handelsregister ergibt sich weder aus der DSGVO noch aus anderem nationalem Recht, z. B. dem BDSG. Hintergrund ist, dass die Rechte der Betroffenen auf Löschung nicht uneingeschränkt gelten, mithin beschränkt oder ausgeschlossen sein können. Argument war u. A., dass das Recht des Einzelnen auf den Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die gesellschaftliche Funktion dieses Rechts unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss.

Funktionsfähige und authentische öffentliche Register seien unerlässlich, hieß es dazu schon vom OLG Celle zur Begründung in der Vorinstanz („Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können„.). Weiterhin „ist in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben„. Der BGH folgte dieser obergerichtlichen Einschätzung, es sei demnach auch nicht ersichtlich, dass die Offenlegung der beiden Datensätze eine berufsbedingte Gefahrenlage in relevanter Art und Weise erhöhe.

 

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt

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