Ort der Rückgabe des Leasinggegenstandes
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 18.01.2017, Az.: VIII ZR 263/15, wiederholt mit der Wirksamkeit einer formularmäßigen Rückgabeklausel in Leasingbedingungen beschäftigt.
Sachverhalt
Der formularmäßige Vertrag enthielt folgende Klausel: „Mit Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, andernfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen.“.
Entscheidungsgründe
Das Gericht prüfte, ob es sich bei dieser Klausel um eine überraschende Klausel handelt und ob der Leasingnehmer durch diese Regelung unangemessen benachteiligt wird und damit die Klausel unwirksam ist.
Der § 546 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Leasingnehmer bei Vertragsende verpflichtet ist, den Leasinggegenstand an den Leasinggeber zurückzugeben. Den Leistungsort regelt diese Norm jedoch nicht, so dass ohne eine wirksame vertragliche Regelung nach § 269 Abs. 1 und 2 BGB grundsätzlich die Rückgabe am Wohnort des Schuldners bzw. dem Ort seiner Niederlassung zu erfolgen hat. Aus § 269 BGB ergibt sich nach Auffassung des Gerichts kein davon abgelöstes Recht des Leasinggebers, u.a. den Rückgabeort bei Vertragsende einseitig zu bestimmen.
Der Leasinggeber kann sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein einseitiges Recht zur Bestimmung des Rückgabeortes vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH setzt dies voraus, dass gewichtige Sachgründe dies rechtfertigen, die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind und die berechtigten Belange des Leasingnehmers ausreichend gewahrt werden.
Die o. g. Klausel erfüllt jedoch diese Voraussetzungen nicht, so dass sie nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
Praxistipp
Der Leasingnehmer sollte bei Abschluss eines Leasingvertrages stets darauf achten, der Rückgabeort bereits konkret festgelegt ist oder zumindest klar bestimmt ist, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Leasinggeber sich das Recht zur Bestimmung des Rückgabeortes vorbehalten hat.
Jana Wegert
Rechtsanwältin
Aktuelle Informationen Nr. 8/2017
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz