Novellierung des Rechts der Wärmelieferung angekündigt
Im ansonsten leider noch wenig ergiebigen Eckpunktepapier der Koalitionsfraktionen zum geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz finden sich Hinweise zu geplanten Regeländerungen bezüglich der Fernwärme-/Nahwärmelieferung.
Die Regierungsfraktionen haben im Eckpunktepapier festgestellt, dass die Wärmelieferung für die zukünftige Wärmeversorgung von zentraler Bedeutung sein wird. Es soll daher der klimafreundliche Aus- und Umbau der Wärmenetze vorangetrieben werden. Dabei sollen Regeln geschaffen werden, die sicherstellen, dass Wärmepreise für Kunden und Mieter fair und transparent sind und auf einem bezahlbaren Niveau liegen werden. Aus diesem Grund sollen die AVBFernwärmeV und die Wärmelieferungsverordnung novelliert werden.
Der Bedarf für die Änderung der AVBFernwärmeV und der Wärmelieferungsverordnung wurde bereits von der Vorgängerregierung festgestellt. Trotz mehrerer Entwürfe zur Novellierung der AVBFernwärmeV ist es jedoch nicht zu einer Änderung gekommen. Dies lag insbesondere an den widerstreitenden Interessen von Wärmelieferanten und Kunden.
Die Koalition legt in dem Eckpunktepapier einen Schwerpunkt darauf, dass Möglichkeiten zur angemessenen Weitergabe von Kosten bei Investitionen in die Dekarbonisierung von Wärmenetzen geschaffen werden. Dazu soll unter anderem das in § 3 AVBFernwärmeV bestehende jährliche Leistungsanpassungsrecht des Kunden geändert werden, um die Planungssicherheit für den Wärmenetzbetreiber zu gewährleisten und andererseits Korrekturen oder Anpassungen an den realistischen Verbrauch für Kunden zu ermöglichen.
Da derzeit das Leistungsanpassungsrecht für den Kunden sehr umfangreich ausgestaltet ist, kann eine Änderung mit dem Fokus auf die Planungssicherheit der Wärmelieferanten nur eine Einschränkung der Anpassungsrechte beinhalten. Insoweit empfiehlt es sich, in naher Zukunft die Anschlusswerte für bestehende Wärmelieferungsverträge zu überprüfen und gegebenenfalls die aktuellen Rechte zur einseitigen Anpassung der Anschlussleistungen zu nutzen.
Darüber hinaus sollen nach dem Eckpunktepapier auch die Vorgaben in § 556c BGB i.V.m. der Wärmelieferverordnung für die Umstellung auf Wärmelieferung im laufenden Mietvertrag überarbeitet werden. Hintergrund ist, dass das bisherige Kostenneutralitätsgebot mit den Berechnungsvorgaben aus der Wärmelieferungsverordnung in vielen Fällen eine Umstellung vermieteter Bestandsgebäude auf Fernwärme behindert. Hier soll eine moderate Anpassung vorgenommen werden, deren konkrete Ausstellung freilich noch aussteht.
Weitere Vorhaben, welche in dem Eckpunktepapier skizziert sind, sind die Einrichtung einer Preistransparenzplattform für Fernwärmeversorgungsunternehmen, die Stärkung der Preisaufsicht für Fernwärmepreise und die Anpassung der Vorgaben für Preisanpassungsregelungen.
Sämtliche Neuregelungen sollen nach Möglichkeit in einem neuen Wärmegesetz zusammengefasst werden. Ein Zeitplan für dieses neue Wärmegesetz steht allerdings noch nicht fest.
Im Ergebnis sollten die möglichen Anpassungen für bestehende Wärmelieferungsverträge nicht aufgeschoben werden, sondern jetzt das noch vorhandene Zeitfenster bis zum Inkrafttreten eines Wärmegesetzes genutzt werden.
Martin Alter
Rechtsanwalt
