Nicht-binäre Person scheitert mit AGG-Entschädigungsklage
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.05.2026 – 42 Ca 3438/26 eine Entschädigungsklage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen – nicht, weil keine Diskriminierung vorlag, sondern weil die Bewerbung von vornherein dazu diente, Entschädigungsansprüche zu erhalten.
Sachverhalt:
Die klagende Person, die den Geschlechtseintrag „divers“ führt, hatte sich bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben und in diesem Zusammenhang um eine geschlechtsneutrale Anrede gebeten. Die Beklagte lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab, wobei sie die klagende Person als „Herr T“ ansprach.
Die klagende Person war der Auffassung, dass Indizien für eine Benachteiligung unter anderem deshalb vorliegen würden, weil die Stellenausschreibung der Beklagten auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei.
Begründung:
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG erfüllt seien, da die klagende Person jedenfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.
Das Gericht sei unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass die klagende Person sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt habe, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen.
Für diese Einschätzung führt das Gericht als Umstände an, dass die klagende Person zum Zeitpunkt der Bewerbung an zwei Universitäten eingeschrieben war, keine geforderten fundierten Kenntnisse im Vergaberecht hatte und zwischen Eingang der Absage und Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs eine kurze Zeitspanne lag, die als systematisch, vorgeplantes Vorgehen eingeschätzt wurde.
Fazit:
Für Arbeitgeber ist das Urteil erfreulich, wenn sie mit offensichtlich konstruierten AGG‑Entschädigungsforderungen konfrontiert werden. Es bestätigt, dass das AGG nicht dazu dient, durch Scheinbewerbungen Zahlungsansprüche zu erzeugen.
René Illgen
Rechtsanwalt
