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Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld wegen Coronakrise

Seit Dezember 2019 verbreitet sich das Coronavirus weltweit rasend schnell. Hiervon ist auch nunmehr die Wirtschaft in Deutschland betroffen und es heißt Lösungen für Unternehmen zu finden, um diese Krise zu überwinden. Hierfür beschloss die Koalition am 08.03.2020 erleichterte Maßnahmen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich in den §§ 95 bis 109 SGB III geregelt und der Anspruch beruht auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion heruntergefahren werden muss. Im Rahmen des Kurzarbeitergeldes wird vorrübergehend die regelmäßige Arbeitszeit verringert. Der hierdurch entstehende Einkommensverlust wird in Form des Kurzarbeitergeldes erstattet. 

Im Beschluss der Koalition wurden nunmehr erleichterte Maßnahme für die Gewährung von Kurzarbeitergeld geschaffen, sodass kein Unternehmen in Insolvenz geraten muss und Arbeitsplätze gerettet werden können.

Im Einzelnen wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

Neuregelung bisher geltende Regelung
niedrigere Zugangsvoraussetzungen: vom Arbeitsausfall müssen 10 % der Beschäftigten betroffen sein bisher müssen 1/3 von der Arbeitsreduzierung betroffen sein
teilweiser oder vollständiger Verzicht negativer Arbeitssalden bisher müssen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen ausgeschöpft werden
Kurzarbeitergeld kann nun auch für Leiharbeitnehmer bezogen werden Leiharbeiter haben bisher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld
vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit bisher muss der Arbeitgeber im Rahmen des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiterbezahlen.

Praxishinweis

Das Kurzarbeitergeld kann ab sofort beantragt werden und gilt rückwirkend zum 01.03.2020. Beachtet muss allerdings werden, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld nur von begrenzter Dauer (max. 12 Monate) ist. Derzeit sind der weitere Verlauf und das Ausmaß des Coronavirus noch nicht absehbar. Es gebietet sich daher zunächst alle innerbetrieblichen Maßnahmen (Abbau von Überstunden, Betriebsurlaub oder Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten) zur Überbrückung auszuschöpfen.

Sollten Sie dennoch gezwungen sein Kurzarbeitergeld zu beantragen, bedarf es einer vorherigen Anzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur für Arbeit und die vorherige Zustimmung des Betriebsrates oder soweit keiner vorhanden ist, die von allen betroffenen Arbeitnehmern. Die Bundesagentur übernimmt dann 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, bei Arbeitnehmern mit Kind sogar 67 Prozent.

(Beschluss des Koaltionsausschlusses vom 08. März 2020)

Michelle Freitag

Rechtsanwältin