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Neues vom Bundesarbeitsgericht:

Sachverhalt

Der Kläger und der Beklagte hatten in ihrem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende vereinbart. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2021. Das Kündigungsschreiben, datiert auf den 28.09.2021, wurde am 30.09.2021 von einem Postbediensteten in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen. Die Klägerin behauptet, die Kündigung sei erst zum 31.03.2022 wirksam. Sie bestreite, dass das Schreiben zu den üblichen Postzustellzeiten eingeworfen wurde und meinte, der Zugang sei daher erst am 01.10.2021 erfolgt.

Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die Revision der Klägerin wurde ebenfalls zurückgewiesen. Das BAG bestätigte die vorherigen Urteile. Es stellte klar, dass die Kündigungsfrist zum 31.12.2021 geendet ist.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine verkörperte Willenserklärung als zugegangen, sobald sie in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Verhältnissen die Kenntnisnahme besteht. So bewirkt der Einwurf in den Briefkasten den Zugang, sobald die nächste Entnahme verkehrsüblich zu erwarten ist. Hatte der Empänger unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme, so ist es unerheblich, ob er durchh Krankheit, vorübergehende Abwesenheit oder andere besondere Umstände vorübergehend daran gehindert war.

Das BAG stellte hier fest, dass ein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass das Kündigungsschreiben innerhalb der postüblichen Zustellzeiten zugestellt wurde. Diese Annahme basiert auf den Arbeitszeiten der Postbediensteten, wonach die Zustellung im Rahmen der zugewiesenen Arbeitszeiten erfolgt.

 

Ein Anscheinsbeweis wird nicht durch den Einwand des Klägers hier erschüttert, es sei die genaue Uhrzeit zu bestimmen, wann das Schreiben zugestellt wurde. Es werde angenommen, dass die Post innerhalb der üblichen Zustellzeiten zugestellt wurde. Gegenteiliges müsse der Kläger substantiiert vortragen, was der Klägerin nicht gelang.

 

Fazit 

Die Hürde für die Annahme des Anscheinsbeweises ist sehr niedrig. Es sei unerheblich, zu welchen Uhrzeiten die übliche Postzustellung erfolgt. Es wird davon ausgegangen, dass zu den „üblichen Zeiten“ zugestellt und der Briefkasten unmittelbar nach diesen üblichen Zustellzeiten geleert wird.

 

René Illgen
Rechtsanwalt