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Neues vom BGH zur Einholung von Vergleichsangeboten vor Beschlussfassung in der Wohnungseigentumsverwaltung

Vor der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts müssen keine Alternativangebote anderer Rechtsanwälte vorliegen, so der BGH im Urteil vom 18.07.2025 zu Az.  V ZR 76/24.

 

Sachverhalt

Wegen Baumängeln hatte die Verwalterin sowohl Sachverständige mit der Begutachtung des Gemein-schaftseigentums als auch eine Anwaltskanzlei beauftragt, ohne dass zuvor ein Beschluss gefasst worden war. In einer späteren Eigentümerversammlung genehmigten die Eigentümer das Verwalterhandeln nachträglich. Zudem beschlossen die Eigentümer, die Anwaltskanzlei zu einem Stundensatz von 300 € (bzw. 150 € je Sekretariatsstunde) mit der Geltendmachung eines Kostenvorschusses gegen den Bau-träger zu mandatieren.

 

Entscheidungsgründe

Nach Ansicht des BGH können Alternativangebote bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht den Zweck erfüllen, den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen. Bei einer Abrechnung nach den gesetzlichen Gebührensätzen des RVG liege eine Vermutung für eine übliche Vergütung vor. Aber auch im Falle einer zeitbezogenen Honorierung biete § 3a Abs. 3 RVG, der die Herabsetzung des Honorars auf Grundlage eines Gutachtens der Anwaltskammer regelt, einen hinreichenden Schutz vor überhöhten Kostenforderungen. Schließlich beeinflussten eine Vielzahl von Faktoren die Vergütung, so dass nicht per se die gesetzliche oder vereinbarte Vergütung günstiger sei.

Zudem sei die Höhe des Honorars nicht der wichtigste Gesichtspunkt, sondern vor allem seine Kompetenz. Ein Kompetenzvergleich sei aber aufgrund von Vergleichsangeboten gar nicht möglich.

Die Höhe des Zeithonorars sei angesichts der Schwierigkeit der Materie im Rechtsstreit und des hohen Streitwertes auch nicht zu beanstanden.

Auch die nachträgliche Genehmigung einer von dem Verwalter ohne Beschluss veranlassten Maßnahme stehe im Ermessen der Eigentümer. Damit werde die interne Willensbildung nachgeholt und eine Rechtsgrundlage – auch für die Finanzierung – geschaffen.  Die beschlussweise Nachgeneh-migung sei jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die Maßnahme selbst (also im Fall die Gutachter-beauftragung) ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Schon angesichts drohender Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger sei das der Fall.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

 

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