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Neue Vergabeverordnung in Kraft getreten

Die neu gefasste Vergabeverordnung ist am 11. Juni 2010 in Kraft getreten.

Mit der neuen Vergabeverordnung können die schon seit längerem im Bundesanzeiger verkündeten und novellierten Vergabe- und Vertragsordnungen, also die neue VOB/A, die VOL/A und die VOF in Kraft treten. Dies gilt unmittelbar wegen der entsprechenden Verweisung in der Vergabeverordnung für alle Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte und damit für die 2. Abschnitte von VOB/A und VOL/A sowie für die VOF. Bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte sind für Vergaben die haushaltsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Die neuen ersten Abschnitte der VOB/A und der VOL/A treten damit nicht per se ebenfalls mit dem 11. Juni in Kraft. Vielmehr sind grundsätzlich zur Inkraftsetzung der VOB/A 2009 und VOL/A 2009 (1. Abschnitt) noch gesonderte Erlasse der für die jeweiligen Auftraggeber maßgeblichen Dienststellen bzw. der (vorgesetzten) Behörden, Regierungen etc. erforderlich.

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • für Sektorenauftraggeber (Trinkwasser, Energieversorgung und Verkehr)  kommt die Sektorenverordnung (SektVO vom 23.09.2009) zur Anwendung (§ 1 Abs. 2 VgV). Die 3. und 4. Abschnitte von VOB/A und VOL/A entfallen
  • Die Neuregelung der EU-Schwellenwerte, § 2 VgV
  • „Energieverbrauch“ als Kriterium im Rahmen der Leistungsbeschreibung und als Zuschlagskriterium (s. § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 2 VgV).
  • Die Regelung über den „Wettbewerblichen Dialog“ ist in der Vergabeverordnung entfallen und vollständig in die novellierten Abschnitte 2 der VOB/A und VOL/A überführt
  • Entfallen sind die bisherigen Regelungen der §§ 7 bis 13 VgV, insbesondere über die Vorinformationspflicht des Auftraggebers gegenüber den nicht berücksichtigten Bietern. Diese Regelungen wurden in das GWB bzw. in die neue SektVO überführt und übernommen
  • keine Veröffentlichung des CPV-Codes mehr im Bundesanzeiger, sondern nur noch der Änderungen (§ 14 Abs. 2 VgV)
  • Zusammenfassung der bislang in § 30a VOL/A und § 19 VOF geregelten Melde- und Berichtspflichten im neuen § 17 VgV
  • vollständige Streichung des Abschnitts 2 der VgV (Nachprüfungsverfahren). Die Nachprüfungsbestimmungen finden sich im GWB (vgl. § 102 ff. GWB).

Praxistipp

Seit dem 11.06.2010 ist das überarbeitete und an die VOB/A 2009 angepasste Vergabe- und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes (VHB Bund) auf den Internetseiten des BMVBS (www.bmvbs.de / Bauwesen / Bauauftragsvergabe) verfügbar ist.

Jacqueline Köppen
Rechtsanwältin