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Neue Rechtssicherheit bei Anfechtungen

In Anlehnung unserer Aktuellen Information Nr. 11/2015 vom 30.03.2015 können wir Ihnen nunmehr nach zwei weiteren Jahren mitteilen, dass der neue Gesetzentwurf der Bundesregierung fast am Ziel ist. Dieser soll die Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung erreichen und neigt die Waage nunmehr, zumindest nach hiesiger Auffassung, wieder ein klein wenig in Richtung der Gläubigergemeinschaft.

Sie alle kennen das leidige Thema, über mehrere Monate oder Jahre, vom Schuldner mühevoll Ratenzahlungen auf die unstreitigen hohen Verbindlichkeiten zu erhalten. Hierfür werden Schuldanerkenntnisse bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen o. ä. Vergleiche genutzt und bedeuten für Vermieter bzw. Gläubiger stets einen erhöhten Bearbeitungs- und Überwachungsaufwand. Letztendlich ist dann der Ärger groß, wenn nach mehreren Jahren im eröffneten Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter kommt, und diese Forderungen mit Zinsen zurückfordert, teilweise über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren (§ 133 InsO). Der dann entstehende Schaden ist aufgrund der Zinsforderungen von teilweise fast drei Jahren erheblich größer als die ursprüngliche Forderung.

Der neue endgültige Gesetzentwurf schützt Gläubiger mit einem errungenen Vollsteckungserfolg und soll die Vorsatzanfechtung für diese Ratenzahlungen auf einen Zeitraum von „nur“ noch vier Jahren verkürzen. Zudem sollen Zahlungserleichterungen, die dem Schuldner vom Gläubiger eingeräumt werden, keine Vorsatzanfechtung mehr begründen dürfen. Zudem kann der Insolvenzverwalter nunmehr nicht unbegrenzt Anfechtungszinsen verlangen, diese entstehen erstmalig mit einem Mahnschreiben des Insolvenzverwalters. Vor allem auf dem Gebiet der Beweislasten sind auch Erleichterungen für die Gläubiger in den neuen Gesetzesentwurf eingearbeitet worden.

Alles in allem dürfte damit eine Besserung der Anfechtungssituationen bzw. die Häufigkeit derer abnehmen. Die hier in unserer Kanzlei in den letzten Jahren von der Menge her steigenden Anfechtungssachverhalte, d. h. die Auseinandersetzung mit den Insolvenzverwaltern, dürfte prognostisch daher entspannter ablaufen.

Wichtig ist hier jedoch weiterhin, dass die im Falle von Forderungen gleich welcher Art des Insolvenzverwalters bzw. dem Aufeinandertreffen der Rechtsgebiete im Miet-/Bau-/WEG-/Gesellschafts- und Genossenschaftsrecht und dem Insolvenzrecht besondere Aufmerksamkeit schenken, da in dieser Schnittstelle häufig die bekannten Regeln außer Kraft gesetzt werden. Selbstverständlich bieten wir Ihnen hier weiterhin die vertrauensvolle und professionelle Beratung an.

Sebastian Tempel

Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 9/2017

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz