Neue Mietrechtsnovelle 2026 („Miete II“) nach Kabinettsbeschluss vom 29.04.2026
Das Bundeskabinett hat den Referentenentwurf des BMJV vom 06.02.2026 am 29.04.2026 beschlossen. Damit kommen vor allem auf private und gewerbliche Vermieter erhebliche Probleme zu, die eine Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen weiter erschweren bzw. mit neuen Belastungen und Risiken zulasten der Vermieter versehen.
Die wesentlichen Eckpunkte des alsbald im Bundestag zu lesenden Entwurfes lauten wie folgt:
- Kurzzeitvermietung wird straffer bzw. enger gefasst (nur noch 6 Monate, max. 8 Monate)
- Möblierte Vermietung wird reguliert (max. 1%/Möbelstück, max. 10 % bei Vollmöblierung)
- Auskunftspflicht des Vermieters über Möblierungszuschlag
- Begrenzung von Indexmieten
- Schonfristzahlung nun auch bei ordentlicher Kündigung (einmalig möglich)
- Modernisierung wird vereinfacht (Wertgrenze nun 20.000 EUR/WE)
- Kauf bricht nicht Miete gem. § 566 BGB wird auf Miteigentümer ausgeweitet
- Belegeinsicht nun elektronisch auch bei Gewerberaum
Ein zentraler Eingriff betrifft bestehende und neue Indexmietverträge: Steigt die Inflation stark an, dürfen Erhöhungen in angespannten Märkten künftig nicht mehr voll an die Mieter weitergegeben werden. Teuerungsraten von über 3 % pro Jahr müssen hälftig vom Vermieter mitgetragen werden.
Zudem schränkt der Gesetzgeber beliebte Ausweichmodelle ein. Bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum greift eine strikte Transparenzpflicht. Vermieter müssen die Kosten für die Möbel künftig detailliert offenlegen, wobei ein gesetzlicher Höchstbetrag für den Zuschlag eingeführt wird.
Auch das Modell der Kurzzeitvermietung wird strenger reguliert. Um eine Umgehung der Mietpreisbremse zu verhindern, sind solche Verträge im Regelfall auf maximal sechs Monate begrenzt. Eine Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen auf bis zu acht Monate zulässig.
Für Vermieter erhöht sich darüber hinaus das Risiko bei Zahlungsverzug. Begleicht ein Mieter seine Mietrückstände nachträglich innerhalb der gesetzlichen Schonfrist, heilt dies künftig nicht mehr nur die fristlose, sondern auch eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung. Das bedeutet, dass säumige Mieter trotz wiederholter Zahlungsverzögerungen im Mietverhältnis verbleiben können, wenn sie rechtzeitig zahlen.
Eine spürbare administrative Entlastung gibt es hingegen bei Sanierungen. Für das vereinfachte Mieterhöhungsverfahren nach Modernisierungsmaßnahmen wird die maximale Wertgrenze von 10.000 Euro auf 20.000 Euro verdoppelt. Kleinvermieter können dadurch unbürokratischer investieren und die Kosten im gesetzlichen Rahmen umlegen.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt
