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Nachbarn müssen einen dauerhaften Überbau nicht immer dulden

Der Bundesgerichtshof hat in einer neuerlichen Entscheidung vom 07.11.2025 (Az. V ZR 121/24) geurteilt, dass der Eigentümer einen dauerhaften Überbau des Nachbarn auf seinem Grundstück nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden muss. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis oder das Schikaneverbot sind für die Duldung keine Gründe.

 

Zum Sachverhalt

Der Fall fand zwischen benachbarten Landwirten statt. Der Nachbar des Klägers baute zur Betreibung seines Unternehmens vor 25 Jahren auf seiner Parzelle zwei Gebäude und verlegte eine unterirdische Stromleitung. Nach Bau- und Umbauarbeiten war ein Dachüberstand von mehr als 100 m² auf dem Grundstück des Klägers sowie eine Einfriedung der Gebäude vorhanden, zudem verlief das Stromkabel teilweise durch dessen Grund und Boden. Der Kläger erwarb sein Grundeigentum vor 10 Jahren. Streitgegenständlich war zunächst, ob die Einfriedung teilweise auf dem Grundstück des Klägers errichtet wurde, wobei der Kläger die Beseitigung der überbauten Gebäudeteile, des in seinem Grundstück verlegten Stromkabels und der Einfriedung verlangt, soweit sein Grundstück beeinträchtigt ist. Das angerufene Landgericht (LG) sowie das überprüfende Oberlandesgericht (OLG) wiesen die Klage ab, was der BGH im Rahmen der Revision aufhob und zurückverwies.

 

Zur Entscheidung

Die vom OLG herangezogene Begründung einer Duldungspflicht für über die Grundstücksgrenze gebauten Gebäudeteile aus § 1004 Abs. 2 BGB wurde vom BGH verworfen. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 2 BGB vor, gleichwohl gibt es diesbezüglich keine Duldungspflicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Grundstücksnachbarn sind nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet und berechtigt, was letztlich die gegenseitige Rücksichtnahme indiziert. Dieses darf jedoch nicht die nachbarrechtlichen Vorschriften umkehren, da explizit § 912 BGB hierzu Vorgaben macht. Kommt dieser nicht zur Anwendung kann allein aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis keine Duldungspflicht herrühren. Eine Umgehung oder Erweiterung dieser Duldungspflicht ist nicht möglich.

Gemäß § 912 Abs. 1 BGB hat der Nachbar einen Überbau nur dann zu dulden, wenn der andere Nachbareigentümer bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, es sei denn, dass der vom Überbau betroffene Nachbar vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Diese Regelung ist abschließend, eine Abwägung von Interessen findet nicht statt. Der BGH zog hierbei eine Parallele zum Notwegrecht gemäß § 917 BGB.

Die Duldungspflicht des Klägers speist sich insbesondere auch nicht aus dem Schikaneverbot gemäß § 226 BGB, wobei die obige Begründung der abschließen Regelung des § 912 BGB auch hier gilt.

 

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt

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