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Mülltonnen an der Grundstücksgrenze gelten als sozialadäquat

Im Fall des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 14.07.2016 zu Az. 4 K 11/16 hatte ein Grundstückseigentümer den Landkreis auf baurechtliches Einschreiten im Hinblick auf die Zweckentfremdung eines Stellplatzes in Anspruch genommen. Der Stellplatz befand sich auf dem benachbarten Grundstück einer Wohnungseigentumsanlage und wurde teilweise zum Abstellen von Mülltonnen genutzt.

Nach Ansicht des VG Neustadt bestehe kein entsprechender Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der beigeladenen WEG. Die Vorschrift aus der Landesbauordnung dieses Bundeslandes Rheinland-Pfalz, wonach Stellplätze nicht zweckentfremdet werden dürften, sei nicht nachbarschützend. Maßgebend sei im Fall zudem, dass der Mindestabstand von 2 m zur Grundstücksgrenze eingehalten sei, der für sog. Dungstätten vorgeschrieben sei, zumal geschlossene 240 l-Abfallbehälter nicht mit offenen Dungstätten vergleichbar seien.

Letztlich liege kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor, weil ein Grundstücksnachbar im allgemeinen Müllbehältnisse an der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen habe, „zumal Geruchsbelästigungen bei Nutzung ordnungsgemäßer Lagerbehälter ausgeschlossen sein dürften“. Ein Eigentümer sei nicht verpflichtet, die dem Nachbarn in jedem Fall verträglichste und günstigste Lösung zu wählen.

Noreen Walther

Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 33/2016

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