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Modernisierungsankündigung sollte nicht weit verfrüht erfolgen

Im Rahmen einer beabsichtigten Modernisierung sind stets die Rechte des Mieters zu beachten. So obliegt dem Vermieter insbesondere die Pflicht, die Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung entsprechend in Textform anzukündigen. Allerding darf die Modernisierungsankündigung nicht weit verfrüht erfolgen, sodass Rechte des Mieters ausgehöht werden. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 01.09.2020 bestätigt damit die ständige Rechtsprechung, dass zwischen einer Modernisierungsankündigung und dem geplanten Baubeginn ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss.

 

Sachverhalt

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 25.09.2018 Modernisierungsmaßnahmen an, welche im Februar 2020 durchgeführt werden sollten, mithin erfolgte die Ankündigung 16 Monate vor Beginn der geplanten Maßnahmen. Die Klägerin begehrt im Verfahrensgang die Duldung der Maßnahmen.

 

Rechtliche Würdigung

Das Landgericht Berlin sieht in der weit verfrühten Modernisierungsankündigung einen Verstoß gegen § 242 BGB, ein Duldungsanspruch ist daher nicht gegeben.

Die Modernisierungsankündigung dient dem Schutz des Mieters vor der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. Insbesondere soll dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt werden, sich durch eine Kündigung vor Beginn der Maßnahmen den Beeinträchtigungen durch deren Durchführung zu entziehen oder auch gar die Durchführung durch Erhebung eines Härteeinwandes zu verhindern.

Durch die vorliegende verfrühte Ankündigung wird das zeitlich befristet Sonderkündigungsrecht des Mieters untergraben. Gleichzeitig wird eine erfolgreiche Geltendmachung des Härteeinwandes verhindert, da dieses ebenfalls an eine Monatsfrist, beginnend ab Zugang des Duldungsschreibens, gebunden ist. Mithin würde der Mieter nach Ablauf der Fristen das Risiko der Verschlechterung seiner Rechtsposition gänzlich tragen.

 

 (Beschluss des LG Berlin vom 01.09.2020 – Az.: 67 S 108/20)

 

Michelle Freitag
Rechtsanwältin

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