Mindestlohngesetz 2015
Nach wochenlangem Hin und Her über den Anwendungsbereich des geplanten bundesweiten Mindestlohns hat es der Gesetzesentwurf zum gesetzlichen Mindestlohn ins Parlament geschafft.
Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, sieht das Mindestlohngesetz zum 1. Januar 2015 einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € vor. Nach der jetzt vorliegenden Entwurfsfassung soll das Gesetz für alle Arbeitnehmer (und Arbeitnehmerinnen) gelten, § 1 Abs.1 Mindestlohngesetz (Entwurf), und außerdem für Praktikanten im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 22 Abs.1 Satz 2 Mindestlohngesetz (Entwurf). Ausdrücklich ausgenommen werden gemäß § 22 Abs.1 Satz 3, Abs.2 und Abs.4 Mindestlohngesetz (Entwurf) nur:
- Personen, die „ein Praktikum verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten“ (§ 22 Abs.1 Satz 3 Nr.1 Mindestlohngesetz – Entwurf),
- Personen, die „ein Praktikum von bis zu sechs Wochen zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten“ (§ 22 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Mindestlohngesetz – Entwurf),
- Personen, die „ein Praktikum von bis zu sechs Wochen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnismit demselben Ausbildenden bestanden hat“ (§ 22 Abs.1 Satz 3 Nr.3 Mindestlohngesetz – Entwurf),
- Personen, die „an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen“ (§ 22 Abs.1 Satz 3 Nr.4 Mindestlohngesetz – Entwurf),
- Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs.2 Mindestlohngesetz – Entwurf),
- Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung, wenn sie unmittelbar zuvor langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren (§ 22 Abs.4 Satz 1 Mindestlohngesetz – Entwurf).
D.h. nach dem derzeitigen Entwurf sind auch für Minijobber keine Ausnahmen vorgesehen.
Ob der jetzt vorliegende Gesetzentwurf eins zu eins umgesetzt werden wird – insbesondere hinsichtlich der Ausnahmeregelungen – bleibt abzuwarten. Feststehen dürfte allerdings, dass es ab Januar 2015 einen bundeseinheitlichen Mindestlohn von 8,50 € mit nur wenigen Ausnahmen geben wird.
Isabel Felgenhauer
Rechtsanwältin
Aktuelle Information Nr. 18/2014
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz