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Mindestlohngesetz 2015

Nach wochenlangem Hin und Her über den Anwendungsbereich des geplanten bundesweiten Min­destlohns hat es der Gesetzesentwurf zum gesetzlichen Mindestlohn ins Parlament geschafft.

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, sieht das Mindestlohngesetz zum 1. Januar 2015 einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € vor. Nach der jetzt vorliegenden Entwurfsfassung soll das Gesetz für alle Arbeitnehmer (und Arbeitnehmerinnen) gelten, § 1 Abs.1 Mindestlohngesetz (Entwurf), und außerdem für Praktikanten im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 22 Abs.1 Satz 2 Mindestlohngesetz (Entwurf).  Ausdrücklich ausgenommen werden gemäß § 22 Abs.1 Satz 3, Abs.2 und Abs.4 Mindestlohngesetz (Entwurf) nur:

  • Personen, die „ein Praktikum verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten“ (§ 22 Abs.1 Satz 3 Nr.1 Mindestlohngesetz – Entwurf),
     
  • Personen, die „ein Praktikum von bis zu sechs Wochen zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten“ (§ 22 Abs.1 Satz 3 Nr.2 Mindestlohngesetz – Entwurf),
     
  • Personen, die „ein Praktikum von bis zu sechs Wochen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnismit demselben Ausbildenden bestanden hat“ (§ 22 Abs.1 Satz 3 Nr.3 Mindestlohngesetz – Entwurf),
     
  • Personen, die „an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen“ (§ 22 Abs.1 Satz 3 Nr.4 Mindestlohngesetz – Entwurf),
     
  • Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs.2 Mindestlohngesetz – Entwurf),
     
  • Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung, wenn sie unmittelbar zuvor langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren (§ 22 Abs.4 Satz 1 Mindestlohngesetz – Entwurf).

D.h. nach dem derzeitigen Entwurf sind auch für Minijobber keine Ausnahmen vorgesehen.

Ob der jetzt vorliegende Gesetzentwurf eins zu eins umgesetzt werden wird – insbesondere hinsichtlich der Ausnahmeregelungen – bleibt abzuwarten. Feststehen dürfte allerdings, dass es ab Januar 2015 einen bundeseinheitlichen Mindestlohn von 8,50 € mit nur wenigen Ausnahmen geben wird.

 

Isabel Felgenhauer
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 18/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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