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Minderung der Gewerbemiete wegen pandemiebedingter Beeinträchtigungen

Bereits in der Aktuellen Information 11/2021 vom 8. März 2021 hatten wir die divergierende Rechtsprechung zur Frage des Minderungsrechts eines Gewerberaummieters wegen gesetzlich angeordneter Schließungen vorgestellt. Im Servicebereich der Kanzleiwebseite steht seither auch ein Muster für ein Antwortschreiben des Vermieters an den minderungswilligen Mieter zur Verfügung.

Nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12. Januar 2022, Az. XII ZR 8/21, zur Rechtsfrage positioniert und sich dabei der schon herrschenden Rechtsauffassung angeschlossen, die wir unserem Musterschreiben bereits zugrunde gelegt hatten. Wir haben dieses deshalb nur noch aktualisierend ergänzt.  

 

Im Wesentlichen gilt:

Wegen der o. g. gesetzlichen Beschränkungen ist die Miete nicht gemindert und die Leistung des Vermieters auch nicht unmöglich geworden.

Es kommt aber ein Anspruch des Mieters auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht. Dabei verbiete sich, so der BGH, eine pauschale Betrachtungsweise. Vielmehr seien sämtliche Umstände des Einzelfalls, auch eventuelle Einsparungen des Mieters oder Kompensationen durch Fördermittel – nicht aber durch rückzahlbare Darlehen – zu berücksichtigen.

 

 

Noreen Walther

Rechtsanwältin

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