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Mehr Rechtschutz bei überlangen Verfahren

Ein ewiges Ärgernis ist die lange Dauer von Gerichtsverfahren. Das Bundesjustizministerium hat ermittelt, dass erstinstanzliche Zivilrechtsverfahren bei den Amtsgerichten im Bundesdurchschnitt 4,5 Monate dauern, bei den Landgerichten 8,1 Monate. Die Verfahrensdauer bei den Verwaltungsgerichten (12,3 Monate) und den Sozialgerichten ist noch wesentlich länger.

Im Verfahren III ZR 32/10 hat der BGH einem Transportunternehmen Schadensersatz zugesprochen. Dieses hatte gegen eine Baufirma auf Zahlung restlichen Werklohnes geklagt. Das Verfahren dauerte über zwei Instanzen mehrere Jahre. Wegen des Verfahrensgegenstandes nahmen beide Prozesse ohnehin viel Zeit in Anspruch (es musste umfänglich Beweis erhoben werden, u. a. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens). Es gab aber auch sonstige Verfahrensverzögerungen, die in Versäumnissen der Gerichte lagen.

Als der Kläger endlich obsiegt hatte, war der Beklagte insolvent und die Forderung nicht mehr zu realisieren.

Das Transportunternehmen hat deshalb den Staat auf Schadenersatz verklagt mit der Maßgabe, dass er bei zügigem Prozessverlauf seine Ansprüche gegenüber dem Bauunternehmen hätte realisieren können.

Der BGH hat mit dem Urteil die Auffassung des OLG gehalten, dass dem Transportunternehmen durch das zögerliche Verhalten der Gerichte kausal ein Schaden entstanden ist und das Bundesland als Anstellungskörperschaft der betreffenden Richter auf Amtshaftung in Anspruch genommen werden kann.

Die Bundesregierung hat auch vor, mit dem als Entwurf vorliegenden „Gesetz über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ gesetzlich zu regeln, dass bei Verfahrensverzögerung diese zunächst durch die Parteien gerügt werden können. Sollte sich das Verfahren danach weiter verzögern, sieht das Gesetz normierte Schadensersatzansprüche je nach Dauer der Verzögerung vor.

Manfred Alter
Rechtsanwalt

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