Lärmstörung im Mietshaus: Vor der Kündigung steht die Klärung
Klopfen gegen die Decke, Poltern, Schreien im Treppenhaus: Dauerhafte Lärmstörungen können das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus erheblich belasten und grundsätzlich auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Schwieriger wird die Lage jedoch, wenn mehrere Mietparteien an dem Konflikt beteiligt sind und sich ihre Störungen gegenseitig bedingen. Das LG Flensburg hat mit Urteil vom 17.04.2026, Aktenz. 1 S 64/25, hierzu entschieden, dass ein Vermieter nicht ohne Weiteres nur eine der beteiligten Parteien herausgreifen darf. Bevor gekündigt wird, muss zumindest in überschaubarem Umfang geklärt werden, wer den Konflikt maßgeblich ausgelöst hat.
Sachverhalt
Der Entscheidung lagen Lärmstörungen von zwei Mietern zu Grunde. Der beklagte Mieter wohnte in dem streitgegenständlichen Anwesen bereits seit 1998. Ende 2020 zog die andere Mieterin in die darüber liegende Wohnung. In der Folge kam es zu erheblichen Lärmstörungen durch die neue Mieterin. Der Altmieter reagierte auf die von ihm behaupteten Geräusche aus der oberen Wohnung, indem er wiederholt gegen seine Zimmerdecke klopfte, selbst laut polterte und „nach oben“ rief.
Die Vermieterin mahnte zunächst die Mieterin der oberen Wohnung wegen Ruhestörungen ab. Später wurde auch der Beklagte mehrfach wegen seiner im Haus deutlich wahrnehmbaren Geräusche abgemahnt. Der Beklagte räumte das Klopfen ein, erklärte jedoch, er habe damit lediglich auf Störungen aus der oberen Wohnung reagiert. Zuvor habe er sich mehrfach bei der Vermieterin und der Hausverwaltung beschwert und auch die Polizei verständigt. Nachdem die Vermieterin ihm im November 2024 erfolglos fristlos gekündigt hatte, erhob sie Räumungsklage. Das Amtsgericht Flensburg gab der Klage zunächst statt.
Die Entscheidung
Auf die Berufung des beklagten Mieters hob das LG Flensburg das amtsgerichtliche Urteil auf und wies die Räumungsklage ab. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens kann nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung ist eine schwerwiegende Verletzung der gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten. Das Gericht verwies insoweit auch auf den Beschluss des BGH vom 18.02.2015 – VIII ZR 186/14.
Gehen die Störungen jedoch von mehreren Mietparteien aus und bedingen sich deren Verhaltensweisen gegenseitig, darf der Vermieter nicht ohne sachlichen Grund nur einen Mieter herausgreifen. Die Kündigung soll vorrangig denjenigen treffen, der die Hauptverantwortung für die Eskalation trägt. Eine vollständige Aufklärung des gesamten Nachbarschaftskonflikts verlangt das Gericht nicht. Zumutbar sind aber einfache Maßnahmen, insbesondere die Anhörung der beteiligten Mietparteien und gegebenenfalls weiterer Hausbewohner.
Im entschiedenen Fall bestanden deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nicht allein oder überwiegend verantwortlich war. Sein Mietverhältnis war über viele Jahre beanstandungsfrei verlaufen. Die Konflikte begannen erst nach dem Einzug der oberen Mieterin. Zudem hatte der Beklagte selbst wiederholt Beschwerden über die neue Mieterin erhoben. Da die Vermieterin dennoch keine erkennbaren Bemühungen zur Klärung der Verantwortung unternommen hatte, war die Kündigung nach § 242 BGB unwirksam.
Eva-Maria Meichsner
Rechtsanwältin
