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Kurze Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Vermieters

Gemäß § 548 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlech-terungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Unsicherheit besteht vielmals, wann von einem Rückerhalten der Mietsache auszugehen ist.

Das OLG Hamm hat im Urteil vom 01.09.2023 zu Az. 30 U 195/22 nochmals klargestellt, dass der Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters die Frist bereits in Gang setzen kann.

Im Fall hatte der Vermieter von Gewerberäumen sofort nach Erhalt der Schlüssel Widerspruch erhoben, die Schlüssel aber behalten. Der Vertrag endete erst 5 Monate nach Schlüsselerhalt.

Maßgebend für die Verjährung der Ansprüche des Vermieters sei der Rückerhalt, nicht das Mietvertragsende. Rückerhalt sei gegeben, wenn der Mieter den Besitz an der Mietsache endgültig aufgebe und den Vermieter in die Lage versetze, die Mietsache ungestört prüfen zu können.

Wenn der Mieter das Objekt verlassen und die Schlüssel herausgegeben habe, sei all dies unzweifelhaft der Fall und der Fristlauf beginne, auch wenn der Vermieter nicht zur vorzeitigen Rücknahme bereit sei.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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