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Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach Geltendmachung des Mindestlohnes unwirksam

Das Arbeitsgericht Berlin, Az. 28 Ca 2405/15 hat mit Urteil vom 17.04.2015 entscheiden, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Geltendmachung des Mindestlohnes unwirksam ist.

Inhalt der Entscheidung

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Arbeitnehmer als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 EUR beschäftigt wurde, was einen Stundenlohn von 5,19 EUR ergab. Der Arbeitnehmer forderte von dem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR, worauf der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325,00 EUR (Stundenlohn 10,15 EUR), anbot. Nachdem der Arbeitnehmer der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Kündigung als eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung anzusehen. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert hat; eine derartige Kündigung ist unwirksam.

Mit der Forderung nach einer Vergütung mit dem Mindestlohn hat der Arbeitnehmer seinen aus § 1 Abs. 1 MiLoG folgenden Anspruch geltend gemacht. Er war nicht verpflichtet auf das Änderungsangebot des Arbeitgebers einzugehen. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit betrug 14 Stunden pro Woche. Der Arbeitnehmer hatte deshalb Anspruch auf Arbeitszuweisung in diesem Umfang. Auch mit der Weigerung zur Vertragsanpassung hat der Arbeitnehmer ein ihm zustehendes Recht wahrgenommen.

Praxistipp

Eine Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit sollte in solchen Fällen möglichst durch eine einvernehmliche Abänderung des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen.

René Illgen

Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 16/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz