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Kosten für die Stilllegung eines Gasnetzanschlusses

In seinem Urteil vom 10.12.2025 (Az. 6 UKl 2/25) hat sich das OLG Oldenburg mit der Frage beschäftigt, wer die Kosten für die Stilllegung eines Gasnetzanschlusses zu tragen hat, wenn die Stilllegung vom Anschlussnehmer beauftragt wurde.

 

Sachverhalt

Die Klage wurde von einem Verbraucherverband als Unterlassungsklage gegen einen Netzbetreiber eines Erdgasnetzes erhoben. Anlass war ein Fall, in dem ein Anschlussnehmer die Beklagte mit der Stilllegung seines Gasnetzanschlusses beauftragt hatte. Nach Durchführung der Stilllegung, stellte der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer die Kosten für die Stilllegung in Rechnung. In der Rechnung wurde auf folgende Leistungen verwiesen: Außerbetriebnahme des Hausanschlusses, Demontage des Zählers und des Reglers, Trennung des Hausanschlusses vom Ortsnetz. Zugleich wurde mitgeteilt, dass die Hausanschlussleitung auf dem Grundstück verbleibt und die Mauereinführung in das Gebäude ebenfalls bestehen bleibt. Die Kosten entstammten der Preisliste für Standard-Netzanschlüsse des Netzbetreibers. Die Rechnung wurde auf § 9 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) gestützt.

 

Entscheidung

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass Netzbetreiber nicht auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NDAV berechtigt sind, ihren Kunden die Kosten für die Stilllegung eines Erdgasanschlusses in Rechnung zu stellen. Es ging dabei davon aus, dass eine Änderung des Netzanschlusses im Sinne des § 9 NDAV nicht vorliegt, wenn dieser stillgelegt wird.

 

Hintergrund ist, dass § 9 Abs. 1 NDAV lediglich dazu berechtigt, die Kosten für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses vom Anschlussnehmer zu verlangen. Die Stilllegung sei hingegen keine Änderung. Dies ergibt sich aus der Systematik der NDAV. So ist in § 8 Abs. 1 geregelt, dass Netzanschlüsse ausschließlich vom Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt werden. Demgegenüber beschränkt § 9 Abs. 1 NDAV eine Kostenerstattung ausdrücklich auf Herstellung und Änderung. Aus der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist zu entnehmen, dass Regelungen, welche dem Anschlussnehmer Kosten auferlegen, restriktiv auszulegen sind. Deshalb verbiete sich eine erweiternde Auslegung des Begriffs „Änderung“.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt

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