Kosten einer Bonitätsauskunft sind nicht zwangsläufig ersetzbarer Verzugsschaden
Es ist gängige Praxis bei vielen Inkassodienstleistern, routinemäßig Bonitätsauskünfte der Schuldner einzuholen und diese dann als Verzugsschaden beim Schuldner mit einzufordern. Dem hat der Bundesgerichtshof jetzt einen Riegel vorgeschoben. In seinem Urteil vom 11.06.2026 – AZ. VII ZR 93/25 – hat der BGH entschieden, dass Bonitätsauskünfte kein Verzugsschaden sind, da sie, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, für die Durchsetzung der Forderung des Gläubigers im gerichtlichen Erkenntnisverfahren grundsätzlich nicht erforderlich sind. Als Verzugsschaden sind Aufwendungen, die dem Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte entstehen, dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen, unter den Umständen des Einzelfalls, erforderlich und zweckmäßig sind. Dabei ist die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person maßgeblich.
Der BGH führte aus, dass es in der Regel der Informationen der Bonitätsauskunft nicht für die Einleitung, Durchführung und den erfolgreichen Abschluss des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens bedarf. Allenfalls vermittelten die Auskünfte dem Gläubiger Informationen über die Erfolgsaussichten einer späteren Zwangsvollstreckung, wobei unter dem Aspekt der 30-jährigen Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche eine vor der Durchführung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft ebenfalls nur mäßige Aussagekraft zukommen dürfte.
Eine andere Bewertung ist jedoch möglich, wenn der Gläubiger durch die Bonitätsauskunft Daten erlangen kann, die ihm bislang unbekannt waren, aber für die Anspruchsdurchsetzung erforderlich sind. Dies kann der Fall sein, wenn Unklarheiten über die Richtigkeit der Anschrift, des vollständigen Namens oder der Rechtsform des Schuldners bestehen, und keine kostengünstigeren Varianten für die Erlangung dieser Daten zur Verfügung stehen. Hierfür ist der Gläubiger darlegungs- und beweispflichtig.
Im entschiedenen Fall waren dem Gläubiger alle erforderlichen Daten des Schuldners bekannt, es lagen auch keine Anhaltspunkte für eine drohende dauerhafte Zahlungsunfähigkeit vor, die den Gläubiger hinsichtlich seiner Entscheidung, auf eine klageweise Durchsetzung seiner Forderung wegen anzunehmender Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung zu verzichten, beeinflussen hätten können.
Der BGH wies daher die Revision des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichtes ab.
Angela Glöckner
Diplom-Juristin
