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Keine Wärmedämmpflicht des Nachbarn bei Abriss einer Giebel- bzw. Trennwand

Der BGH hat mit Urteil vom 18.02.2011 (Az.: V ZR 137/10) entschieden, dass bei Bestehen von zwei Grenzwänden jeder Eigentümer für die auf seinem Grundstück errichtete Wand verantwortlich ist.

Mit dieser Entscheidung wird der Vorteil, der sich daraus ergibt, dass eine Außenwand so lange keines oder nur eines unvollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie dieser Schutz von der Grenzwand des Nachbargrundstückes geboten wird, nicht geschützt.

Bestehen zwei Grenzwände, ist jeder Eigentümer für die auf seinem Grundstück errichtete Wand verantwortlich.

Der rückbauende Nachbar ist somit nicht dafür in die Pflicht zu nehmen, dass nunmehr an der freien Giebelwand ein umfassender Witterungsschutz oder eine Wärmedämmung aufgebracht wird.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt