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Keine Verjährung von Unterlassungsansprüchen wegen zweckwidriger Nutzung von Sondereigentum in einer WEG

Nach Ansicht des BGH im Urteil vom 08.05.2015, Az. V ZR 128/14, tritt während einer fortdauernden vereinbarungswidrigen Nutzung von Sondereigentum keine Verjährung des Unterlassungsanspruches der anderen Eigentümer ein.

In dem Rechtsstreit hatte ein Eigentümer, dem Sondereigentum im Erdgeschoss und im Souterrain gehörte, seit 1980 das Souterrain als Wohnraum genutzt und seit dem Jahre 1986 diesen auch vermietet. Die Voreigentümer der klagenden Unterlassungsgläubiger waren mit dieser zweckwidrigen Nutzung einverstanden. Die nunmehrigen Kläger hatten das Eigentum an anderen Wohnungen im Objekt im Jahre 2007 erworben. Seit diesem Zeitpunkt hatte der Souterraineigentümer weitere Neuvermietungen dieses Sondereigentums vorgenommen, das in der Teilungserklärung als „Räumlichkeiten im Souterrain bestehend aus 3 Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum“ ausgewiesen war.

Der Beklagte hatte die Einrede der Verjährung wegen der seit 28 Jahren andauernden zweckwidrigen Nutzung erhoben und zudem den Einwand der Verwirkung geltend gemacht, weil er auf die weitere zweckwidrige Nutzung und damit verbundene Erzielung von Mieteinnahmen habe vertrauen dürfen.

Der BGH vertritt demgegenüber die Auffassung, dass nicht lediglich die Aufnahme einer zweckwidrigen Nutzung sondern auch deren Aufrechterhaltung dauernd einen Unterlassungsanspruch begründe, jedenfalls wenn die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert werde. Irrelevant sei dabei, ob die zweckwidrige Nutzung durch den Sondereigentümer selbst oder dessen Mieter erfolge.

Der Einwand der Verwirkung sei nicht anspruchshindernd. Insbesondere sei im vorliegenden Fall keine ununterbrochene dauerhafte Einwirkung gegeben, weil noch in jüngster Zeit Neuvermietungen stattgefunden hätten, welche jeweils eine zeitliche Zäsur und damit jeweils neue Störung im Sinne von § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 104 BGB darstellten.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Informationen Nr. 22/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz