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Keine Mieterhöhung durch die Erneuerung von Rauchwarnmeldern

Der Bundesgerichtshof hat darüber entschieden, dass die Erneuerung bestehender Rauchwarnmelder grundsätzlich keine Modernisierung darstellt und damit nicht zur Mieterhöhung berechtigt.

 

Sachverhalt

Das streitgegenständliche Objekt wurde im Jahr 2012/2013 mit gemieteten Rauchwarnmeldern ausgestattet. Die hierdurch entstandenen Kosten wurden durch die Vermieterin (nachfolgend Klägerin) im Rahmen der Betriebskosten umgelegt.

Sodann wurde im April 2019 durch die Klägerin der Vertrag über die Anmietung der Rauchwarnmelder beendet. Nach einer ordnungsgemäßen Ankündigung wurden im Mai 2019 neuerliche Rauchwarnmelder (wobei die vorhandenen Halterungen verwendet wurden) im Objekt eingebaut. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 18.06.2019 eine Mieterhöhung auf Grund der neuerlichen Rauchwarnmelder durch die Klägerin geltend gemacht. Die Beklagten leisteten allerdings keine Zahlungen, sodass die ausstehende Miete durch die Klägerin gerichtlich geltend gemacht wurde.

Das Amtsgericht hat den Anspruch zunächst als begründet angesehen, auch die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde seitens des Landgericht zurückgewiesen. Daraufhin verfolgten die Beklagten ihr Begehren im Wege der zugelassenen Revision.

 

Rechtslage

Die Revision ist erfolgreich, da die materiellen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB nicht vorliegen.

Eine Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt, soweit nicht eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung des Wohnraums damit verbunden ist, sondern die ursprünglich vorhandenen Rauchwarnmelder lediglich durch gleichwertige Geräte ersetzt werden, grundsätzlich keine Modernisierung dar. Etwas anderes ist auch nicht anzunehmen, wenn der Vermieter die bisher installierten Geräte angemietet hatte und nunmehr eigene Geräte einbauen lässt. Denn auch in diesem Fall fehlt es an einer baulichen Veränderung und damit für die Annahme einer Modernisierungsmaßnahme.

 

Praxishinweis

Eine Mieterhöhung durch den neuerlichen Einbau von Rauchwarnmeldern ist insofern nur zulässig, wenn hierdurch eine Verbesserung der Sicherheit, eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes der Mietsache sowie eine dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse verbunden ist. Auch stellt der Einbau von Rauchwarnmeldern eine Modernisierungsmaßnahme dar, soweit eine bauordnungsrechtliche Verpflichtung besteht (Vgl. § 555b Nr. 6 BGB).

Urteil des BGH vom 24.05.2023 – VIII ZR 213/21

 

 

Michelle Freitag
Rechtsanwältin