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Keine Kündigungen des Arbeitsverhältnisses wegen Äußerungen in WhatsApp

Das Arbeitsgericht Mainz hat den Kündigungsschutzklagen von vier Mitarbeitern der Stadt Worms stattgegeben. Die Angestellten waren fristlos gekündigt worden, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe u. a. fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten.


Sachverhalt:

Die Stadt Worms hatte vier Mitarbeitern die Kündigung ausgesprochen, weil diese innerhalb einer privaten WhatsApp-Gruppe mit ihren privaten Smartphones ehrverletzende und potentiell strafrechtlich relevante Bilder ausgetauscht hatten. Die Arbeitgeberin hatte davon erfahren, weil ein Teilnehmer der privaten Gruppe sie darüber ohne die Zustimmung der Anderen informiert hatte. Die Arbeitgeberin sah das Verhalten als inakzeptabel an.


Entscheidung:

Das Arbeitsgericht sah hierin jedoch keinen Kündigungsgrund, weil dies auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschah und diese darauf vertrauen durften, dass diese nicht nach außen getragen würde (Urteil vom 15.11.2017, 4 Ca 1240/117, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17).

Dass Meinungsäußerungen, die in vertraulichen Gesprächen fallen und die ohne den Willen des Äußernden nach außen getragen werden, keinen tauglichen Kündigungsgrund darstellen, ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach darf der Arbeitnehmer regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Hebt der Gesprächspartner später gegen den Willen des sich negativ äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu diesen Lasten (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2009, Az.: 2 AZR 534/08, Rn. 19).

Dass ein solch geschützter privat-vertraulicher Raum nicht nur das Gespräch, sondern ebenso die private WhatsApp-Gruppe sein kann, hat das Arbeitsgericht Mainz mit seinem Urteil vom 15.11.2017 nun festgestellt. Es erweitert damit den Rechtsbegriff der Privatsphäre und setzt die Tatsache um, dass sich privat-vertrauliche Kommunikation in den virtuellen Raum verlagert bzw. erweitert hat.

René Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 47/2017

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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