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Keine Haftung des Bauherrn für Lohnforderungen der Arbeitnehmer eines Subunternehmers

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 03.05.2017, Az. 14 Ca 14814/16 entschieden, dass der Bauherr, der „Mall of Berlin“ nicht für Lohnforderungen der Arbeitnehmer eines Subunternehmers haftet.

Sachverhalt

Der klagende Bauarbeiter war im Jahr 2014 als Bauhelfer für einen Subunternehmer bei der Errichtung des Gebäudes der „Mall of Berlin“ tätig. Der Kläger hatte zunächst seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Zahlung des Mindestlohnes verklagt und gewonnen. Der Versuch, das Geld bei dem Subunternehmer einzutreiben, scheiterte jedoch.

Mit der Klage hier vor dem Arbeitsgericht Berlin will der Bauhelfer nun den Bauherrn des Bauprojekts am Leipziger Platz als Bürgen für die ausgebliebenen Lohnzahlungen in Anspruch nehmen. Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) haftet ein vom Bauherrn mit der Errichtung eines Bauvorhabens beauftragter Generalunternehmer auch dann, wenn ein Subunternehmer die Löhne seiner Arbeiter nicht bezahlt hat.

In dem hier verhandelten Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Generalunternehmer Insolvenz angemeldet hat, so dass sich nunmehr die Frage stellt, ob auch der eigentliche Bauherr, die HGHI Leipziger Platz GmbH & Co. KG, neben dem Arbeitgeber und dem insolventen Generalunternehmer als Bürge für die nicht gezahlten Löhne haftet. Das wäre nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann der Fall, wenn der Bauherr zugleich als „Bauträger“ anzusehen wäre. Diese Voraussetzung war nach Ansicht des Klägers erfüllt, weil der Bauherr des Gebäudes der „Mall of Berlin“ von vorherein beabsichtigte, das Gebäude als Einkaufszentrum zu nutzen und die darin befindlichen Geschäftsräume zu vermieten.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist Bauträger im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetzes danach nur derjenige, der baut, um das errichtete Gebäude gewinnbringend zu veräußern. Wer hingegen ein Bauwerk errichtet, um durch den Bau eigenen gewerblichen Zwecken (z. B. Vermietung des Gebäudes) zu dienen, sei zwar „Bauherr“, aber nicht „Bauträger“.

Das Arbeitsgericht Berlin hat demzufolge mit dieser Begründung die Klage des Bauhelfers abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

René Illgen

Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 19/2017

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz