>

Keine Entschädigung für „AGG – Hopper“

Mit Urteil vom 16.01.2014 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein Bewerber, der sich erfolglos auf eine altersdiskriminierende Stellenanzeige beworben hat, ohne ernsthaft an der Stelle interessiert zu sein, keine Entschädigung nach dem AGG verlangen kann.


Sachverhalt

Der 1953 geborene Kläger, ein promovierter Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei, bewarb sich auf eine Stellenanzeige mit der die Beklagten einen Rechtsanwalt (m/w) „als Berufsanfänger oder Kollegen mit 1-3 Jahren Berufserfahrung“ suchten. Nachdem seine Bewerbung abgelehnt worden war, nahm er die Beklagten auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung von bis zu 60.000 € in Anspruch.


Entscheidungsgründe

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei dem Bewerber allein darum gegangen, eine Entschädigung zu erhalten. So habe sich der Kläger zuvor unabhängig vom Rechtsgebiet, der Kanzlei oder dem Einsatzort vielfach auf Stellenanzeigen für Berufseinsteiger beworben und im Falle der Ablehnung eine Entschädigung von 60.000 € gefordert. Er habe zudem die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt und sich mit kaum aussagefähigen Bewerbungsschreiben um die Stelle beworben. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände müsse festgestellt werden, dass der Kläger nicht ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen sei. Sein Entschädigungsverlangen sei deshalb rechtsmissbräuchlich.


Praxishinweis

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass bei der Formulierung von Stellenanzeigen besondere Vorsicht geboten ist, so dass diese nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen und Entschädigungsansprüche für abgelehnte Bewerber entstehen können. In der vorliegenden Entscheidung hat das Gericht zwar offen gelassen, ob die gewählte Formulierung eine Altersdiskriminierung enthalten hat, das Bundesarbeitsgericht hat jedoch bereit entschieden, dass das Suchen nach einem „Berufsanfänger“ bzw. „Young Professional“ ein Indiz für eine altersbedingte Diskriminierung darstellen könnte. Auch die Suche nach „eine(n) junge(n) engagierte(n)“ Mitarbeiter wertete das BAG als altersdiskriminierend. Liegt eine Diskriminierung vor, kann dies zu einem Entschädigungsanspruch in Höhe von 3 Monatsgehältern führen, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Bewerberauswahl nicht eingestellt worden wäre (weil andere Bewerber besser geeignet waren).

 

Isabel Felgenhauer
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 8/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz