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Kein Schutz für Betriebsrats-Initiatoren in der Probezeit

Das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 20.08.2025 – Az. 10 SLa 2/25) stellt klar, dass der Sonderkündigungsschutz für Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsratswahl erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit greift. In der Probezeit besteht ein solcher Sonderkündigungsschutz nicht.

 

Sachverhalt

Der Kläger wollte in der Probezeit einen Betriebsrat gründen. Nur sechs Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ließ sich der Kläger notariell beglaubigen, dass er die Gründung einer Betriebsratswahl plane. Dreizehn Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses teilte er der Arbeitgeberin mit, dass er eine Betriebsratswahl anstoßen und zu einer Betriebsversammlung einladen wolle. Gleichzeitig verlangte er ein Verzeichnis mit den Wahlberechtigten. Einen Tag danach kündigte die Arbeitgeberin dem Kläger. Er erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KschG), wonach eine Kündigung unwirksam sei, soweit der Arbeitnehmer Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternommen hat und notariell beglaubigt ist, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat auch tatsächlich zu errichten. Die erste Instanz gab dem Kläger Recht und stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest.

 

Entscheidung

Das LAG München wies die Klage jedoch ab. Die Kündigung sei wirksam. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KschG finde während der Wartezeit des § 1 KschG (sechs Monate) keine Anwendung. Die Auslegung ergebe, dass die Norm ausschließlich für eine Kündigung gelte, die in den zeitlichen Anwendungsbereich des KschG fiele.

 

Fazit

Nach dem auch öffentlich bekannten Phänomen des „AGG-Hopper“ hat sich in den letzten Jahren der Trend zum „Betriebsratsgründungs-Hopper“ entwickelt. In diesen Fällen haben Arbeitnehmer den umfangreichen Sonderkündigungsschutz, der mit Vorbereitungshandlungen zur Betriebsratswahl einhergeht, ausgenutzt, sobald sie merkten, dass eine Kündigung droht. Die Entscheidung des LAG  München ist deshalb begrüßenswert, welche solches treuwidriges Verhalten einschränkt.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

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