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Kein Rückzahlungsanspruch des Jobcenters wegen an Vermieter ausbezahlte Wohnungsmiete

Das Bayerische Landessozialgericht München hat unter dem Datum vom 21.01.2013 (Az. L 7 AS 381/12) entschieden, dass bei einem noch bestehenden Mietverhältnis, die vom Jobcenter an den Vermieter geleisteten Zahlungen nicht zurückgefordert werden können.

Ausgangspunkt dieser Entscheidung war, dass das Mietverhältnis des Leistungsempfängers mit dem Vermieter gekündigt war und dieser vor Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnung bereits verlassen hatte.

Das Jobcenter forderte vom Vermieter die ausbezahlte Miete mit der Begründung zurück, dass der entsprechende Bedarf entfallen sei und damit ein Anspruch auf diese Harzt-IV-Leistung nicht mehr bestehe.

Die Unzulässigkeit dieser Rückforderung wird durch das LSG München damit begründet, dass bei einer Direktüberweisung der Miete keine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen dem Jobcenter und dem Vermieter entsteht. Damit wurde das Risiko einer Überzahlung nach Direktleistung der Kosten für Unterkunft und Heizung dem Jobcenter zugeordnet. Der Vermieter soll nicht für Zufälligkeiten, die zum Entfallen eines Leistungsanspruches führen, einstehen müssen.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt

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