Kein Recht des Sozialhilfeempfängers auf Rückzahlung überzahlter Miete
Das Landgericht Berlin hat am 19.04.2023 (Aktenz. 64 S 190/21) entschieden, dass ein Mieter überzahlte Miete nicht zurückfordern kann, wenn er zum Zeitpunkt der Überzahlung Sozialleistungen erhalten hat. Vielmehr sei der Rückzahlungsanspruch nach § 33 Abs. 1 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen.
Der Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung war ein Mietverhältnis, bei dem die Miete durch das Jobcenter bezahlt wurde. Nach Beendigung des Mietvertrags verlangte der Mieter einen Teil der Miete mit der Begründung zurück, die Miethöhe sei sittenwidrig gewesen und habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen. Das Amtsgericht Köpernick sprach dem Mieter den Rückzahlungsanspruch zu, wogegen die Vermieterin Berufung beim Landgericht Berlin einlegte.
Die Entscheidung
Das Landgericht gab der Berufung der Vermieterin statt und wies die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts habe der Mieter keinen Rückzahlungsanspruch. Sämtliche Forderungen des Mieters aus dem Mietverhältnis sein nach § 33 Abs. 1 SGB II auf das zuständige Jobcenter übergegangen, welches die Mietzahlungen während der Mietzeit übernommen hatte.
Nach dem Landgericht gehen nach der genannten Vorschrift alle Forderungen eines Sozialhilfeempfängers, die während des Sozialhilfebezugs fällig werden, auf die Träger der Leistungen über, wenn bei rechtzeitiger Leistung der Forderung der Leistungsbezug im Folgemonat gemindert worden wäre. Dies sei hier der Fall, sodass der Miete die vermeintlich überzahlte Miete nicht im eigenen Namen zurückfordern könne.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt