>

Kein Recht des Sozialhilfeempfängers auf Rückzahlung überzahlter Miete

Das Landgericht Berlin hat am 19.04.2023 (Aktenz. 64 S 190/21) entschieden, dass ein Mieter überzahlte Miete nicht zurückfordern kann, wenn er zum Zeitpunkt der Überzahlung Sozialleistungen erhalten hat. Vielmehr sei der Rückzahlungsanspruch nach § 33 Abs. 1 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen.

 

Der Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung war ein Mietverhältnis, bei dem die Miete durch das Jobcenter bezahlt wurde. Nach Beendigung des Mietvertrags verlangte der Mieter einen Teil der Miete mit der Begründung zurück, die Miethöhe sei sittenwidrig gewesen und habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen. Das Amtsgericht Köpernick sprach dem Mieter den Rückzahlungsanspruch zu, wogegen die Vermieterin Berufung beim Landgericht Berlin einlegte.

 

Die Entscheidung

Das Landgericht gab der Berufung der Vermieterin statt und wies die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts habe der Mieter keinen Rückzahlungsanspruch. Sämtliche Forderungen des Mieters aus dem Mietverhältnis sein nach § 33 Abs. 1 SGB II auf das zuständige Jobcenter übergegangen, welches die Mietzahlungen während der Mietzeit übernommen hatte. 

Nach dem Landgericht gehen nach der genannten Vorschrift alle Forderungen eines Sozialhilfeempfängers, die während des Sozialhilfebezugs fällig werden, auf die Träger der Leistungen über, wenn bei rechtzeitiger Leistung der Forderung der Leistungsbezug im Folgemonat gemindert worden wäre. Dies sei hier der Fall, sodass der Miete die vermeintlich überzahlte Miete nicht im eigenen Namen zurückfordern könne. 

 

 

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt

Praxistipp für eingeloggte Mandanten

Der Praxistipp steht eingeloggten Mandaten zur Verfügung.

Zum Login
Datenschutz-Übersicht
Strunz-Alter Rechtsanwälte PartG mbB

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.

Unbedingt notwendige Cookies

Unbedingt notwendige Cookies sollten jederzeit aktiviert sein, damit wir deine Einstellungen für die Cookie-Einstellungen speichern können.

Matomo

Diese Website verwendet Matomo, um anonyme Informationen wie die Anzahl der Besucher der Website und die beliebtesten Seiten zu sammeln.

Diesen Cookie aktiviert zu lassen, hilft uns, unsere Website zu verbessern.