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Kein Fußballschauen während der Arbeitszeit

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 29.08.2017, Az. 20 Ca 7940/16 entschieden, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit kein Fußball auf einem dienstlichen Computer schauen dürfen.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob ein Mitarbeiter eines Automobilzulieferers zu Recht eine Abmahnung wegen Fußballschauens während der Arbeitszeit erteilt worden ist. Der Kläger begehrte mit der Klage die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Köln keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Abmahnung nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gerechtfertigt. Nach Aussage der beiden Zeugen habe der Kläger jedenfalls für einen Zeitraum von 30 sec. ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht.

 

Praxishinweis

Der Fall verdeutlicht, dass nicht nur Fußballschauen während der Arbeitszeit, sondern auch privat veranlasstes Surfen oder private E-Mails eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen darstellt und vom Arbeitgeber, je nach Ausmaß der Pflichtverletzung, in ähnlicher Weise geahndet werden können. Der Arbeitgeber bezahlt den Arbeitnehmer nicht nur für die Arbeitsleistung, sondern auch für die zu leistende Arbeitszeit. Deshalb stellt jegliche private Tätigkeit während der Arbeitszeit einen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers dar, der bei Fällen geringer Intensität, wie hier geschehen, abgemahnt werden und bei groben Verstößen sogar eine Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung rechtfertigen kann.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 43/2017

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