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Kein Ausgleichsanspruch des Nachbarn bei Wegfall des Witterungs-schutzes durch Abriss eines angrenzenden, aber nicht angebauten Gebäudes

Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die im rückwärtigen Bereich entlang der gemeinsamen Grenze mit Gebäuden bebaut sind. Die Hausaußenwand des Klägers ist zum Grundstück der Beklagten hin mit Verkleidung gegen Witterungseinflüsse geschützt, soweit die Wand über das Gebäude der Beklagten hinausging. Nachdem die Beklagten ihr Gebäude abreißen ließen, fehlt dem Haus des Klägers in diesem Bereich der zuvor von dem Gebäude des Klägers gebotene Witterungsschutz.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Außenwand seines Hauses bedürfe wieder eines Schutzes, für dessen Herstellung Kosten anfallen. Diese Kosten hat der Kläger eingeklagt. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der BGH hat mit Urteil vom 16.04.2010, Az.: V ZR 171/09 die Revision zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

Entscheidungsgründe

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten, die Kosten für eine Vervollständigung des Witterungsschutzes der Außenmauer des Hauses zu tragen, besteht nicht.

Aufgrund einer Beweisaufnahme stand fest, dass die beiderseitigen Gebäude entlang der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien errichtet sind bzw. waren und dass das Gebäude der Beklagten nicht an das Haus des Klägers angebaut war.

Ein Anspruch des Klägers gemäß §§ 922 Satz 3, 1004 Abs. 1 BGB wegen der Beeinträchtigung seines Hauses scheide aus. Er folgt auch nicht aus § 823 BGB, weil der Abriss des Gebäudes auf dem Grundstück der Beklagten keinen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Klägers bedeute und die Beeinträchtigung der Außenmauer dessen Hauses durch die Witterung nicht auf ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten zurückgehe.

Nach § 903 BGB ist der Eigentümer einer Sache berechtigt, mit dieser nach Belieben zu verfahren. Eingeschränkt wird dieses Recht nur insoweit, als das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum entgegenstehen, §§ 903 Satz 1, 1004 Abs. 1, Abs. 2, 986 Abs. 1 Satz 1 BGB. Solche Rechte können sich aus der Gemeinschaftlichkeit einer Grenzeinrichtung oder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben.

Die Gemeinschaftlichkeit einer Wand hindert zwar keinen der beteiligten Nachbarn an dem Abriss seines Gebäudes, begründet aber einen landesrechtlichen Anspruch auf Schutz der in dem gemeinschaftlichen oder nach dem Abriss ehemals gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wand.

Vorliegend handelte es sich jedoch gerade nicht um eine solche gemeinschaftliche Einrichtung, da das Gebäude der Beklagten nicht an das des Klägers angebaut war, so dass ein Anspruch des Klägers ausscheidet.

Fazit

Sind zwei benachbarte Grundstücke in der Weise bebaut, dass jedes Haus eine eigene Giebelwand hat, diese aber aneinander angrenzen, haftet der Nachbar nicht dafür, dass infolge des Abrisses seines Hauses die Giebelwand des Nachbarn nunmehr unverputzt freiliegt und infolgedessen Feuchtigkeitsschäden auftreten können.

Jana Lippmann
Rechtsanwältin