Kein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zu einem Balkonkraftwerk
In Zeiten hoher Strompreise werden von den Verbrauchern alternative Möglichkeiten der Eigenversorgung gesucht. Die Industrie bietet derzeit eine große Auswahl von kleinen Photovoltaikanlagen an, die etwa als sogenannte Inselanlagen oder Balkonkraftwerke betrieben werden können. Die Installation und Inbetriebnahme in einer Miet- oder Eigentumswohnung kann allerdings ihre Tücken haben.
Das Amtsgericht Konstanz hatte sich mit einem Fall aus dem Wohnungseigentumsrecht auseinanderzusetzen.
Der Sachverhalt
Der Miteigentümer einer aus 34 Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft vermietete seine Wohnung und gestattete seinem Mieter die Anbringung einer Mini-Solaranlage an der Außenseite des Balkons.
Die Eigentümergemeinschaft beauftragte den Verwalter durch Beschluss der Eigentümerversammlung, gegen die Solaranlage vorzugehen und lehnte gleichzeitig den Beschlussantrag des betroffenen Eigentümers auf Genehmigung der Anlage ab. Der Miteigentümer erhob Beschlussanfechtungsklage und trug vor, dass die Anlage keine optische Beeinträchtigung darstelle und eine bauliche Veränderung nicht vorliege. Er bezog sich darüber hinaus auf § 20 Abs. 2 WEG samt Gesetzesbegründung, wonach Ladestationen privilegiert werden. Sein Mieter könne ja mit dem erzeugten Strom sein E-Bike laden.
Die Entscheidung
Die Klage blieb erfolglos. Das Amtsgericht sah durch den angefochtenen Beschluss keinen Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Verwaltung. Der Eigentümer habe keinen Anspruch auf Genehmigung der Anlage, da § 20 Abs. 1 WEG eine sogenannte Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer enthalte. Die Montage der Solaranlage stelle eine bauliche Veränderung dar, die auch nicht privilegiert im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 WEG sei. Die dort geregelte Privilegierung für Wall-Boxen kann nicht auf Photovoltaikmodule übertragen werden. Nach Auffassung des Amtsgerichtes stellen die Solarmodule einen ebenso großen Eingriff wie die Wall-Boxen dar. Hätte der Gesetzgeber die Privilegierung auch dieser gewollt, wären diese Anlagen daher gesondert im Gesetz aufgeführt worden.
Die durch die Solarmodule vor dem Balkon deutlich sichtbare optische Veränderung sei dagegen eine nachteilige bauliche Veränderung, die der Genehmigung der Eigentümer bedarf.
(AG Konstanz, Urteil vom 09.02.2023 – 4 C 425/22 WEG, nicht rechtskräftig)
MartinAlter
Rechtsanwalt