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Kautionsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist

Das Amtsgericht Holzminden (Niedersachsen) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Kautionsrückzahlungsanspruch aus dem Jahr 2012 noch im Jahr 2020 zu leisten ist. Hierzu hat das Amtsgericht ausführlich die Verjährungsregelungen zum Kautionsanspruch dargelegt.

 

Sachverhalt

Im vorliegenden Sachverhalt hat die Klägerin im Jahr 2011 zusammen mit ihrem Mann einen Mietvertrag abgeschlossen, wobei eine Kautionszahlung in Höhe von 1.300,00 € vereinbart war. Die Eheleute trennten sich im Jahr 2012, wobei die Klägerin über die Wohnung einen neuerlichen Mietvertrag abgeschlossen hat und alleinige Mieterin wurde. Im Jahr 2020 wurde auch dieses Mietverhältnis gekündigt und die Klägerin verlangte nunmehr die Rückzahlung der Kaution, welche im Jahr 2011 in bar geleistet worden wäre. Weiter führte sie aus, man hätte sich damals geeinigt, dass die Kaution an die Klägerin vollständig für den neuerlichen Mietvertrag abgetreten / verrechnet wurde. Die beklagte Vermieterin hingegen wendete ein, dass eine Kaution niemals geleistet wurde und auch eine Abtretungserklärung in keiner Form vorliegen würde, hilfsweise erhebt sie die Einrede der Verjährung.

 

Rechtslage

Die Klage wurde abgewiesen, da ein Rückzahlungsanspruch für die Kaution nicht gegeben ist. Eine etwaige Abtretungserklärung beziehungsweise Verrechnungsabrede der damaligen Kaution wurde durch die Klägerin nicht bewiesen. Für den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gilt die in § 195 BGB normierte regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt gem. § 199 BGB mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird fällig nach Ende des Mietvertrages und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters (Landgericht Berlin, Urteil vom 01.03.2011, Aktenzeichen 65 S 201/10). Diese Frist beträgt in der Regel zwei bis sechs Monate. Umstände, die vorliegend eine – mehrjährige – Verlängerung dieser Frist begründen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

(Urteil des AG Holzminden vom 30.03.2022 – 14 C 103/21)

 

Michelle Freitag
Rechtsanwältin

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