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Kann ein Arbeitnehmer seine Kündigung zurückziehen?

Ein Mitarbeiter kündigt, überlegt es sich später anders und will seine Kündigung widerrufen. Ist das möglich? Nicht ohne weiteres, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen zeigt (LAG Thüringen, Urteil vom 17.01.2023, Aktenzeichen 5 Sa 243/22).

In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das Ende der Kündigungsfrist hinaus, wenn der Arbeitgeber die Rücknahme der Kündigung akzeptiert beziehungsweise, wenn er in irgendeiner Form zu erkennen gibt, dass er mit der Rücknahme der Kündigung einverstanden ist.

 

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer im April 2021 sein Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt und kurze Zeit später die Personalabteilung über die Rücknahme der Kündigung benachrichtigt. Die Geschäftsführung reagierte jedoch nicht auf das Angebot des Mitarbeiters, die Kündigung zurückzuziehen.

In der Folge arbeitete der Mann zunächst weiter im Unternehmen. Bezüglich der Kündigungsfrist war arbeitsvertraglich geregelt, dass das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden kann. Darüber hinaus war von beiden Seiten eine Verlängerung der Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB vorgesehen, so dass bei vorliegender Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren die Kündigungsfrist 7 Monate betrug und damit das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2021 endete. Im November 2021 fand zwischen dem Arbeitnehmer und der Geschäftsleitung ein Gespräch statt, wo von Arbeitgeberseite zum Ausdruck kam, dass kein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht.

 

Rechtliche Würdigung

Der Arbeitnehmer wollte seine Weiterbeschäftigung erreichen und vertrat den Standpunkt, dass die Klausel im Arbeitsvertrag, welche die Anwendung des § 622 Abs. 2 BGBG vorsehe, intransparent und unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung sei. Es müsse die dreimonatige Kündigungsfrist zum Quartalsende gelten, was hier Ende September 2021 gewesen und die Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt eine konkludente Annahme des Angebots auf Rücknahme der Kündigung vom Arbeitgeber gewesen sei.

Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht. Die vertragliche Regelung zur Verlängerung der Kündigungsfrist für beide Parteien ist wirksam, so dass hier das Arbeitsverhältnis erst zum 30.11.2021 endete. Zudem war hier kein Wille des Arbeitgebers erkennbar, das Arbeitsverhältnis über das Ende der Kündigungsfrist hinaus fortsetzten zu wollen.

 

René Illgen
Rechtsanwalt