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Jobcenter muss ggfs. Kosten einer Räumungsklage tragen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit einer aufsehenerregenden Entscheidung vom 27.06.2017, veröffentlicht am 06.07.2017, unter dem Az.: L 9 AS 1742/14 entschieden, dass das Jobcenter bei Vorliegen bestimmter Umstände im Leistungsverhältnis zum Mieter die Kosten einer Räumungsklage des Vermieters zu tragen hat.

Dies bedeutet, dass der Vermieter im Falle einer erfolgreichen Räumungsklage die Kosten dieses Rechtsstreits direkt beim Jobcenter bzw. bei der zuständigen Arge abfordern kann, explizit wenn der verurteilte Mieter nicht entsprechend solvent oder zahlungswillig ist.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Vermieter darlegen und beweisen muss, dass das Jobcenter dem Mieter zu Unrecht Leistungen (hierzu zählen auch Bedarf der Unterkunft und Heizung) verweigert hat und dadurch die Mietrückstände entstanden sind. Die durch das Jobcenter begründete unrichtige Sachbehandlung im Zusammenhang mit dem Bedarf an Wohnraum rechtfertigt es nach Ansicht des obersten Sozialgerichts, dass das Jobcenter dann auch die Kosten des Räumungsrechtsstreits zu tragen hat.

In derlei Fällen muss der Mieter zwangsläufig mit dem Vermieter zusammenarbeiten bzw. ist der Vermieter auf die Informationen durch den Mieter angewiesen (Vorlage der Leistungsbescheide etc.).

Die o. g. Entscheidung gibt dem Vermieter zwar keinen gesicherten Anspruch auf Ersatz der Kosten, gleichwohl könnte man in solchen Fällen die Kosten vom Jobcenter zunächst außergerichtlich und unter Hinweis auf diese Rechtsprechung erstattet verlangen.

Knackpunkt dieser Fälle ist jeweils die Darlegung und der Nachweis des Nichtverschulden des Mieters bezüglich der Mietrückstände durch unrichtige Sachbehandlung der Behörde. Zu betonen ist, dass dies bereits evident ist, wenn das Jobcenter in den Versagungsbescheiden gegenüber dem Mieter keine ausreichenden Ausführungen oder Begründungen zur Leistungsverweigerung macht.

Das Urteil ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Revision beim Bundessozialgericht zugelassen, so dass eine abschließende und rechtswirksame Entscheidung hier noch aussteht.

 

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 31/2017

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