Insolvenzgeldumlage bei Wohnungseigentümergemeinschaften
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.10.2014, Az. B 11 AL 6/14 R entschieden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften für von ihnen im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten keine Insolvenzgeldumlage zahlen müssen.
Grundsätzliches
Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Arbeitslohns, den ihm der Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt hat (§165 SGB III). Anspruch auf Insolvenzgeld haben grundsätzlich alle Beschäftigten, also neben den sozialversicherungspflichtig angestellten Arbeitnehmern auch geringfügig Beschäftigte. Die notwendigen Mittel werden durch die Insolvenzgeldumlage erbracht. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber.
Eine von der Deutsche Rentenversichrung Knappschaft-Bahn-See zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage herangezogene Wohnungseigentümergemeinschaft legte hiergegen Widerspruch ein und obsiegte im darauffolgenden gerichtlichen Verfahren.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts können Wohnungseigentümergemeinschaften im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Arbeitgeber von Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte etc.) sein, so dass diese u.a. auch zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sein können. Darüber hinaus können sie aber nicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage herangezogen werden, weil es gesetzlich ausgeschlossen ist, dass über das Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Insolvenzverfahren stattfindet. Demzufolge kann auch kein Insolvenzereignis verbunden mit Ansprüchen auf Zahlung von Insolvengeld an Beschäftigte eintreten.
Praxishinweis
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach der der Entscheidung des BSG nicht verpflichtet, eine Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Zum Ausgleich dafür, hat der Gesetzgeber den Gläubigern einen anteiligen Haftungsanspruch gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer eingeräumt, so dass diese ggf. anteilig für einen Lohnausfall haften müssen.
Im Rahmen noch offener Widerspruchsverfahren, können im Hinblick auf die Entscheidung des BSG jetzt die unberechtigt entrichtete Insolvenzgeldumlage zurück gefordert und die ruhenden Verfahren zugunsten der WEG abgeschlossen werden. In den Fällen, wo die Beiträge zur Insolvenzgeldumlage entrichtet wurden und kein Widerspruch eingelegt worden ist, muss in jedem Einzelfall eine Beratung erfolgen, um die weitere Vorgehensweise zu entscheiden.
Isabell Felgenhauer
Rechtsanwältin
Aktuelle Information Nr. 39/2014
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz