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Informationspflichten nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Am 18.05.2010 ist in Umsetzung der EU Dienstleistungsrichtlinie die Verordnung über die Informationspflichten für Dienstleistungserbringer vom 12.03.2010 (DL-InfoV) in Kraft getreten.

Wie bereits der Name dieser Verbraucherschutznorm besagt, werden Dienstleister jeglicher Art durch die Verordnung verpflichtet, Kunden über verschiedenste Sachverhalte zu informieren.

Informationspflichten

Die Verordnung unterscheidet zwischen stets zur Verfügung zu stellenden Informationen (§ 2) und solchen, die nur auf Nachfrage erteilt werden müssen (§ 3).

Vor Abschluss eines Vertrages hat der Dienstleister stets seinen Kunden folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen.

  1. Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
  2. die Anschrift von Niederlassungen oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  3. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
  4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
  5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes,
  6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
  7. die gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  8. von gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
  10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich
  12. Preis der Dienstleistung, sofern feststehend

Auf Nachfrage sind folgende Informationen zu erteilen:

  1. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
  3. die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
  4. falls der Dienstleister sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen
  5. Preis, sofern nicht im Vorhinein festgelegt, bzw. Einzelheiten zur Preisermittlung

Formen der Information

Die Informationen hat der Dienstleister wahlweise,

  1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
  2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
  4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Demnach müssten die Informationen entweder mündlich mitgeteilt, ausgehängt, in die Verträge implementiert oder im Internet veröffentlicht werden. Je nach Art der Dienstleistung kann hier der einen oder anderen Form der Informationserteilung der Vorzug gegeben werden.

Praxistipp

Da ein Verstoß gegen die Informationspflichten eine Ordnungswidrigkeit ist, sollte schnellstmöglich überprüft werden, ob sämtliche Anforderungen erfüllt werden und welche Form der Information sich am besten in den Geschäftsablauf einbinden lässt.