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Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Am 1. Februar 2017 tritt § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) über allgemeine Informationspflichten zum Streitbeilegungsverfahren in Kraft.

Nach dieser Regelung haben Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, Verbraucher darüber in Kenntnis zu setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Soweit eine Teilnahmeverpflichtung oder -bereitschaft besteht, hat der Unternehmer auch Angaben zur Anschrift der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu machen.

Die Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält und zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Von der Informationspflicht sind Unternehmen ausgenommen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen beschäftigt haben. Es ist jedoch zu beachten, dass insoweit lediglich die Informationspflicht entfällt. Die sonstigen Regelungen des VSBG gelten auch für diese Unternehmen.

Für Unternehmen der Wohnungswirtschaft ist insbesondere zu berücksichtigen, dass deren Vertragsmuster (z. B. der Wohnungsmietvertrag) Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten. Insoweit ist demnach eine Erklärung auch im Mietvertrag zu verankern.

Nach § 37 VSBG hat der Unternehmer nochmals eine Informationspflicht im Einzelfall, wenn sich herausstellt, dass ein Streit zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer nicht beigelegt werden konnte.

Praxistipp

Auch soweit eine Informationspflicht für kleine Unternehmen nicht bestehen sollte, wird eine Erklärung auf der Webseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen empfohlen, denn durch die Beantragung des Verfahrens entstehen Kosten, die in der Regel der Unternehmer zu tragen hat.

Für die Unternehmen der Wohnungswirtschaft besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren. Ein Unternehmen kann sich aber freiwillig zur Teilnahme verpflichten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Hemmschwelle für Verbraucher zur Beantragung eines Verfahrens, welches in der Regel online abgewickelt wird und für den Verbraucher kostenlos ist, sehr gering ist.

Die Verletzung der Informationspflicht stellt keine Ordnungswidrigkeit dar. Es können sich allenfalls Ersatzansprüche dahingehend ergeben, dass der Verbraucher vergebens Aufwendungen für die Beantragung des Schlichtungsverfahrens tätigt.

Gefahr droht aber insbesondere durch wettbewerbsrechtlich begründete Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da die Verletzung der Informationspflicht als wettbewerbswidriges Verhalten betrachtet werden könnte.

Martin Alter

Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 4/2017

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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