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Hund „Toby“ darf trotz mietvertraglichen Hundehaltungsverbots bleiben

Das AG Hannover hat mit Urteil vom 28.04.2016, Az.: 541 C 3858/15 entschieden, dass ein in der Eigentümerversammlung beschlossenes generelles Katzen- und Hundehaltungsverbot Mietern gegenüber unwirksam ist.

Sachverhalt

Die Prozessparteien sind Mieter und Vermieter einer Wohnung, die in einer Wohnungseigentumsanlage liegt. Im Mietvertrag vom 17.07.2014 ist geregelt, dass für jede Tierhaltung die vorherige Genehmigung eingeholt werden muss. Bereits 2006 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, die Tierhaltung bei Neuvermietung zu untersagen. Die Mieter halten den ca. 50 cm hohen Mischlingshund „Toby“ in der Wohnung und klagten nun auf Zustimmung zur Haltung des Hundes. Der Vermieter gab an, dass sich die anderen Hausbewohner durch das Bellen des Hundes gestört fühlten. Weiter behauptete er, dass „Toby“ unangeleint im Hausflur geführt werde und diesen verschmutze sowie die Treppen zerkratzen würde.

Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Es führte aus, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer gegenüber den Mietern unwirksam sei, da derartige Verabredungen nur im Innenverhältnis Geltung haben. Die Haltung des Hundes richte sich daher nach den allgemeinen Regeln, so dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2013 (VIII ZR 168/12) ein generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden unzulässig ist und auf die Beeinträchtigungen im Einzelfall abzustellen ist. Nach umfangreicher Beweisaufnahme konnte das Gericht keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft durch das Halten von „Toby“ feststellen.

Praxishinweis

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass die Beschlüsse von Wohnungseigentümergemeinschaften zwar im Innenverhältnis wirksam sein können, dies aber nicht zwingend auf die Mietverhältnisse über das Sondereigentums durchschlägt. Es muss daher stets geprüft werden, ob ein Beschluss auch den mietrechtlichen Anforderungen entspricht, bevor eine entsprechende Vereinbarung in den Mietvertrag aufgenommen wird.

Isabel Felgenhauer

Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 25/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz