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Höhe der Nutzungsentschädigung bei Nichtherausgabe der Wohnung

Weigert sich ein Mieter nach einer Kündigung auszuziehen und die Wohnung herauszugeben, kann der Vermieter für die verspätete Rückgabe des Mietobjektes eine Nutzungsentschädigung verlangen.

Der BGH hat mit Urteil vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 17/16, über die mögliche Höhe der Nutzungsentschädigung entschieden.

Nach § 546 a Abs. 1 BGB eröffnet sich für den Vermieter hinsichtlich der Nutzungsentschädigung ein Wahlrecht dahingehend, dass entweder der zuletzt vereinbarte Mietzins oder die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen verlangt werden kann.

Mit der Nutzungsentschädigung ist dem Vermieter ein Mittel in die Hand gegeben, um Druck für die fristgemäße Herausgabe der Wohnung auszuüben.

Auch der Kündigungsgrund ist für die Berechnung und das Verlangen der Nutzungsentschädigung nicht entscheidend.

Der Vermieter muss auch keine schriftliche Erklärung nach § 558 a Abs. 1 BGB abgeben, da diese gesetzliche Regelung nur auf bestehende Mietverhältnisse abstellt.

Somit kann der Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete auch ohne vorherige Ankündigung rückwirkend geltend gemacht werden.

Dietmar Strunz

Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 7/2017

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz