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Hartz IV nach Abriss der alten Wohnung

Das Sozialgericht Dresden hat einer Arbeitslosengeld-II-Empfängerin nach Abriss der von ihr vormals bewohnten Mietwohnung einen Anspruch auf Übernahme der vollen Mietkosten für die neu angemietete Wohnung zuerkannt.

Die Mieterin hatte eine Wohnung in Hoyerswerda zu einer monatlichen Gesamtmiete von ca. 450,00 € bewohnt und inoffiziell erfahren, dass ihr Wohnblock demnächst abgerissen werden sollte. Daraufhin unterschrieb sie im Oktober 2006 einen neuen Mietvertrag und zog schließlich im Dezember 2006 in die neue Wohnung um. Im November 2006 beschloss der Aufsichtsrat des Wohnungsunternehmens den Rückbau, der schließlich auch Ende des Jahres 2007 erfolgte.

Für die neue Wohnung musste die Mieterin allerdings eine Gesamtmiete von ca. 530,00 € entrichten. Die ARGE hatte sich geweigert, den Mehrbetrag ebenfalls zu übernehmen. Zur Begründung verwies sie darauf, der Umzug sei im Dezember 2006 noch nicht notwendig gewesen.

In der Entscheidung konnte das Sozialgericht Dresden offen lassen, ob die Klägerin mit dem Umzug bis kurz vor dem Abriss hätte warten müssen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung der Abriss bereits erfolgt war. Das Vorhandensein eines zwingenden Umzugsgrundes sei damit offensichtlich.

Gegen das Urteil kann durch die ARGE Hoyerswerda noch Berufung eingelegt werden.

Noreen Walther
Rechtsanwältin