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Haftungsfalle Internet

Zunehmend geraten auch Unternehmen der Immobilienwirtschaft ins Visier der „Abmahnwelle“ wegen Urheberrechtsverletzungen und Verstößen gegen gesetzliche Informationspflichten, insbesondere auf den eigenen Internetpräsenzen aber auch in sozialen Medien, wie facebook, youtube oder xing. Einige Aspekte hatten wir bereits im Rahmen des Mandantentreffens erläutert. Aus Anlass aktueller Rechtsstreitigkeiten möchten wir nochmals auf wichtige Punkte hinweisen.

1. Impressum

Aus § 5 Telemediengesetz ergeben sich die Pflichtangaben für geschäftsmäßige Telemedien, wie websites, E-Mail-Newsletter und rrs-feeds. Diese Angaben müssen

  • leicht erkennbar (eindeutige Bezeichnung des Buttons, Schriftfarbe und –größe etc., Anordnung auf der Seite – nicht am Ende erst durch langes „scrollen“ oder durch Öffnen eines weiteren „Fensters“ erreichbar),
  • unmittelbar erreichbar (mit maximal 2 Klicks / auf der Startseite) und
  • ständig verfügbar sein.

Anzugeben sind insbesondere:

  • Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte;
  • sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen;
  • Kontaktmöglichkeiten einschließlich der Adresse der elektronischen Post;
  • Aufsichtsbehörde soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf;
  • Registerangaben;
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Hinsichtlich der websites ist nicht nur an die eigene Internetpräsenz sondern auch an Darstellungen in den sozialen Medien (facebook u. a.) zu denken. Auch dort sind die Angaben zwingend in o. g. Weise vorzuhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einige soziale Medien „Zwangseinträge“ erstellen, wenn das Unternehmen z. B. mehrfach im Netzwerk erwähnt wird. Dabei kann es genügen, wenn mehrere Mitarbeiter in ihren privaten Profilen angeben, in diesem Unternehmen zu arbeiten. Diese ohne Nachfrage bei dem betroffenen Unternehmen erstellten Zwangsprofile wirken meist auch nicht besonders ansprechend und sind daher unter Aspekten der Kundengewinnung eher ungünstig.

Zu prüfen ist ebenfalls die hinreichende (meist technisch bedingt abweichende) Darstellung der Pflichtangaben auf mobilen Endgeräten und in apps sowie in Bezug auf unterschiedliche browser.

Weitere Pflichtangaben ergeben sich aus anderen Bestimmungen, wie der BGB-InfoVO und der Preisangabenverordnung. Zudem ist z. B. gemäß § 55 Abs. 2 RStV der inhaltlich Verantwortliche für redaktionelle Beiträge anzugeben.

Verstöße können von Mitbewerbern und klagebefugten Verbraucherschutzverbänden insbesondere durch Unterlassungsklage angegriffen werden. Zudem wird ggf. ein Ordnungsgeld verhängt.

2. Urheberrechte

Abmahnungen und Schadenersatzforderungen drohen auch für die unberechtigte Nutzung fremden geistigen oder schöpferischen Eigentums, d.h. das Kopieren, Abschreiben oder unerlaubte Zitieren fremder Texte oder Kunstwerke, wie Fotografien. Insbesondere Betreiber von Internetportalen für Fotografien, wie getty images, Stockfood oder fotolia, sind technisch mit Hilfe sog. crawler in der Lage, unlizenziert  verwendete Fotos auf fremden – auch auf bereits deaktivierten – Internetseiten  aufzuspüren. Derzeit kann man von einer regelrechten Abmahnwelle sprechen. Diese werden mit Schadenersatzforderungen, Vertragsstrafen und Rechtsanwaltskosten verbunden.

Zu empfehlen sind daher insbesondere:

  • die Prüfung der eigenen Internetpräsenzen aber auch sonstigen Veröffentlichungen bspw. in Printmedien, ob sämtliche Texte, Gestaltungsmittel (logos), Hilfsmittel (Lagepläne und Routenplaner) sowie Bilder frei von Rechten Dritter verwendet werden können,
  • vom Unternehmen beauftragte Werbefirmen u. a. zugesichert haben, keine fremden Urheberrechte zu verletzen bzw. über die erforderlichen Lizenzen zu verfügen, und
  • ob unter Lizenz erworbene Fotografien auch den jeweiligen Lizenzbedingungen entsprechend gekennzeichnet sind. Einige Portale verlangen z. B. in ihren AGB, dass der Fotograf und der Lizenzgeber im oder neben dem Foto genannt werden, bei anderen genügt eine listenmäßige Angabe im Impressum.

3. Datenschutz

Nicht zuletzt ist auch der Datenschutz zu beachten und seine Einhaltung in Internetpräsenzen ins Visier der Datenschützer gerückt. Dabei spielen nicht nur Analysetools eine maßgebliche Rolle.

Zu empfehlen ist eine grundsätzliche kritische Prüfung mit Hilfe des Datenschutzbeauftragten sowie der Programmierer der Internetpräsenz des Unternehmens, welche Daten erfasst werden (auch IP-Adressen sind nutzerbezogene Daten!), wie diese gespeichert und verarbeitet und ob sie auch nach den gesetzlichen Bestimmungen gelöscht und nicht ohne Einwilligung an Dritte übermittelt werden. Kritisch soll insoweit bereits die Einbindung des von I-like-buttons in der Internetpräsenz bewertet worden sein, da über dessen Berührung angeblich u. U. bereits IP-Adressen erfasst und so Nutzerprofile erstellt werden können. Auch die Datenschutzbelehrung ist technisch zutreffend zu gestalten und rechtlich zu prüfen.

Noreen Walther

Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 31/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz