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Haftung für Sozialverbindlichkeiten in der WEG

Der BGH hat im Urteil vom 26.10.2018 zu Az. V ZR 279/17 einen Direkterstattungsanspruch des einzelnen Eigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer wegen verauslagter Verbindlichkeiten der Gemeinschaft gegenüber Dritten abgelehnt.

 

Der Fall:

Eine WEG bestand aus zwei verschiedenen Wohnungseigentümern, wobei der eine Eigentümer Inhaber eines Miteigentumsanteils von 8/100, der andere von 92/100 ist. Die WEG zahlte die Versicherungsprämien für die Haus- und Gebäudeversicherung nicht, so dass sich der Minderheitseigentümer entschloss, die Kosten selbst vorzufinanzieren, um den Versicherungsschutz nicht weiter zu gefährden. In der Folge verlangte er von dem anderen Eigentümer die Erstattung von 92 % der verauslagten Versicherungsprämien entsprechend dem Verhältnis der Miteigentumsanteile.

 

Die Entscheidung:

Nach Ansicht des BGH haften die Eigentümer einander nicht für diese Art von Sozialverbindlichkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis. Selbst wenn ein Eigentümer im Wege einer Notgeschäftsführungsmaßnahme gem. § 21 Abs. 2 WEG Verbindlichkeiten des Verbandes tilgt, stehen ihm Aufwendungsersatzansprüche nicht gegen die übrigen Eigentümer, sondern gegen den teilrechtsfähigen Verband zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verband überhaupt über ausreichendes Gemeinschaftsvermögen verfügt, auf das der in Auslage gegangene Wohnungseigentümer zugreifen könnte.

 

Praxishinweis:

Wieder einmal zeigt sich, dass das WEG-Recht streng formalisiert ist und dass ein bestellter Verwalter, notfalls ein Notverwalter, zumindest entsprechende Eigentümerversammlungen einberufen und jedenfalls gefasste Beschlüsse umsetzen könnte.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 22/2019

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz