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Haftung des Mieters für Schlüsselverlust auf Postversand

Das AG Brandenburg hat im Urteil vom 01.09.2014, Az. 31 C 32/14, zur Haftung des Mieters bei Verlust des Schlüssels auf dem Postwege sowie zu den erforderlichen Abzug „neu für alt“ im Rahmen des Schadenersatzanspruches des Vermieters Stellung genommen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Mieter hatte bei Beendigung des Mietvertrages einen Schlüssel zum Mietobjekt an den Mieter per Post mittels Einschreiben/Rückschein gesandt. Beim Vermieter ist auch ein Briefumschlag angekommen, der jedoch keinen Schlüssel enthielt. Er war vielmehr beschädigt und war mit einem  Aufkleber der Post mit dem Vermerk „nachverpackt durch die deutsche Post“ versehen. Der Vermieter ließ ein Schloss zur Schließanlage austauschen und verlangte daraufhin Erstattung der hierfür verauslagten Kosten.

Das AG Brandenburg gelangte im oben genannten Urteil zu der Auffassung, dass ein Schadenersatzanspruch des Vermieters grundsätzlich besteht. Der Mieter ist zur Rückgabe sämtlicher Schlüssel zum Mietobjekt verpflichtet. Wählt er statt der persönlichen Übergabe den Versand per Post, hat er den Zugang beim Vermieter sicherzustellen und ggf. nachzuweisen. Das Gericht lastete dem Mieter an, dass er lediglich eine einfache Versandart statt einer gesonderten Wertdeklaration verwendete. Der Mieter hätte erkennen müssen, dass eine sorgfältigere Behandlung durch das Versandunternehmen nur mit einem solchen Wertaufdruck gewährleistet sei. Somit sei ihm eine Beschädigung durch das Versandunternehmen zuzurechnen.

Außerdem belege der Rückschein lediglich den Zugang des Briefes, nicht aber welchen Inhalt der Brief aufgewiesen habe. Ein solcher Beweis konnte durch den Mieter auch nicht anderweitig geführt werden. Da der Mieter die Rückgabe am Sitz des Vermieters nicht gewährleistete und auch nicht nachweisen konnte, sei er zum Schadenersatz verpflichtet.

Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzanspruches, brachte das erkennende Gericht jedoch den bekannten Abzug „neu für alt“ zur Anwendung. Dabei wurde dem Vermieter grundsätzlich zugestanden, dass er sich nicht lediglich auf die Nachfertigung des verlustig gegangenen Schlüssel beschränken müsse, da die Schließanlage bzw. das Schloss in seiner Funktionalität durch die bestehende Missbrauchsgefahr beeinträchtigt sei. Die Missbrauchsgefahr konnte auch nicht ausgeräumt werden. Erforderlich für einen Schadenersatzanspruch sei des Weiteren, dass das Schloss bzw. die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht wird. Dies war im vorliegenden Fall gegeben.  Jedoch werde der Vermieter durch den Ersatz einer gebrauchten Sache durch eine neue Sache bereichert. Bei dem Schloss mit Schlüssel handelt es sich um Bauteile, die einer Abnutzung durch mechanische Beanspruchung unterliegen, so dass trotz der anzunehmenden relativ hohen Lebensdauer von mindestens 25 Jahren ein Abzug durch Schätzung in Ansatz zu bringen sei – hier im konkreten Fall von 15 %.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Erstattungspflicht bei Schlüsselverlust wird nochmals auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2001, Az. I ZR 343/98, sowie vom 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13, verwiesen.

Noreen Walther

Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 33/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz