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Haftung der einzelnen Mitglieder der Woh-nungseigentümergemeinschaft für Wasserkosten

Der Bundesgerichtshof hat am 20.01.2010 unter Aktenzeichen VIII ZR 329/08 verkündet, einzelne Wohnungseigentümer haften nicht als Gesamtschuldner für die Forderung des Wasserversorgungsunternehmens auf Zahlung von Wasserkosten in Höhe von ca. 3.600,00 € für Leistungen in den Jahren 2006 und 2007.

Der BGH hat auf die Teilrechtsfähigkeitsentscheidung des BGH vom 02.06.2005 und die gesetzgeberische Umsetzung im Rahmen der WEG-Reform verwiesen. Während nach der alten Rechtslage ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragespartner und damit als Gesamtschuldner klageweise in Anspruch nehmen konnte, stehe ihm nun als Vertragspartner lediglich die teilrechtsfähige WEG gegenüber. Im entscheidenden Fall konnten auch keine Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass die Wohnungseigentümer sich neben der Eigentümergemeinschaft klar und eindeutig persönlich verpflichten wollten.

Dennoch hat der Bundesgerichtshof die Klage des Wasserversorgungsunternehmens nicht abgewiesen, sondern an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses nun die Miteigentumsanteile der beklagten Eigentümer feststellen kann. Denn die Eigentümer haften zwar nicht als Gesamtschuldner, wohl aber gemäß § 10 Absatz 8 WEG nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, sogenannte teilschuldnerische Außenhaftung.

Noreen Walther
Rechtsanwältin