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Grundsteuererlass bei Mietausfall – BFH entscheidet in einem Verfahren von Haus & Grund

In naher Zukunft wird der Bundesfinanzhof (BFH) in einem von der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund angestrebten Musterprozess entscheiden, ob die 2008 beschlossene Beschränkung des Grundsteuererlasses für Vermieter rechtmäßig ist.

Entsprechend der Änderung des § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) können ab 2008 Vermieter einen Teilerlass der Grundsteuer nur noch dann beantragen, wenn die Ertragsminderung aufgrund unverschuldeten Leerstandes mehr als 50 % beträgt. In einem solchen Fall wird die Grundsteuer um 25 % erlassen. Bei vollständigem Ertragsausfall beträgt der Grundsteuererlass 50 %.

Vermieter, die von Ertragsausfällen infolge unverschuldeter Mietausfälle betroffen sind, können Grundsteuererlassanträge stellen. Möglich sind solche Anträge bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr.

Gegen ablehnende und noch nicht bestandskräftige Entscheidungen kann unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren (Aktenzeichen: II R 36/10) Widerspruch eingelegt und das Ruhen des Rechtsbehelfsverfahrens beantragt werden. Über den Ausgang des obigen anhängigen Verfahrens werden wir zeitnah informieren.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt