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Gleiche Qualifizierung, gleiche Tätigkeit und trotzdem keine gleiche Vergütung?

Gleiche Qualifizierung, gleiche Tätigkeit und trotzdem keine gleiche Vergütung – nur weil es sich einmal um einen Vollbeschäftigten und das andere Mal um einen „Minijobber“ handelt?  Das geht nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 108/22.

 

Sachverhalt

Die beklagte Arbeitgeberin beschäftigt sogenannte „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll –und Teilzeit. Des Weiteren sind ebenfalls geringfügig Beschäftigte Rettungsassistenten tätig, die aber hinsichtlich Ort und Umfang ihrer Arbeitszeit keinen arbeitgeberseitigen Weisungen unterliegen. Die „Minijobber“ erhielten einen geringeren Stundenlohn wie die „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten.

Die Begründung hierfür lautete, dass für die „Minijobber“ ein größerer Planungsaufwand und eine geringere Planungssicherheit bestehe, da diese auf Anfrage Dienste ablehnen könnten bzw. Wunschtermine äußern können.

 

Begründung

Das BAG entschied, dass die niedrigere Stundenvergütung die „Minijobber“ ohne sachlichen Grund benachteilige. Das Gericht bekräftigte damit die Regel, das „Minijobber“ bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit keinen geringeren Stundenlohn erhalten dürfen als Vollzeitbeschäftigte.

Das BAG argumentiert, dass ein lediglich pauschal ins Feld geführter Mehraufwand bei der Einsatzplanung keinen niedrigeren Stundenlohn bei identischer Tätigkeit rechtfertige. Selbst wenn der Einsatz der hauptamtlichen Rettungsassistenten zu mehr Planungssicherheit führen würde, sei das Unternehmen dennoch unter anderem an die durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Grenzen gebunden und daher in der Einsatzplanung des Personals nicht frei.

Im Ergebnis ist zu beachten, dass eine unterschiedliche Behandlung bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit nur durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein kann, was im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben war.

 

René Illgen
Rechtsanwalt